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24 W (pat) 27/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 306 77 831 (hier: Löschungsverfahren)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 30. April 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 306 77 831 angeordnet worden ist.

Gründe Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG die Löschung der Marke 306 77 831 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 wurde der Antrag auf Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch BPatGE 43, 96).

Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bundespatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht vorzunehmen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 7).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Werner Dr. Schnurr Heimen Bb

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