19 W (pat) 6/19
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/19 Verkündet am 19. August 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 028 892 …
ECLI:DE:BPatG:2019:190819B19Wpat6.19.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 21. Juni 2006 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 30. Juli 2009 das Patent 10 2006 028 892 mit der Bezeichnung „Gurtumlenkelement für einen Sicherheitsgurt“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 10. Dezember 2009 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 10. März 2010, eingegangen beim Patentamt am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Sie verweist auf folgende Schriften bzw. Unterlagen:
E1 DE 10 2005 034 804 B3 E2 DE 10 2004 061 434 A1 E3 JP 2000-190813 A (mit PAJ-Abstract) E4 DE 100 32 801 A1 E5 DE 24 28 814 A1 E6 EP 0 240 148 A2 E7 DE 84 22 405 U1 E8 DE 35 05 928 A1 E9 DE 78 14 486 U1 E9a Figur 2 aus der E9 mit Ergänzungen durch die Einsprechende E10 DE 101 53 062 C2 E11 DE 200 08 314 U1 E12 EP 1 658 207 B1.
Weiterhin macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Die Einsprechende bietet Beweis durch Einvernahme der zweier Zeugen an und legt weitere Unterlagen vor:
E13 E13a E14 E15 E16 Ablichtung einer technischen Zeichnung, Benennung „ZSB Umlenkbeschlag“ mit Teilenummern .1TO .857 .731, .1TO .857 .732 Ausschnittvergrößerung aus der Ablichtung E13 Volkswagen AG: TL 524 54: 2000-04. Gurtbänder für Sicherheitsgurte Werkstoffanforderungen, April 2000 - Konzernnorm Volkswagen Aktiengesellschaft: TL 52454: 2010-04. Gurtbänder für Sicherheitsgurte Werkstoffanforderungen, Ausgabe 2010-04 - Konzernnorm Stückliste „1T0 85703 800500 N 1 SICHERHEITSGURT E33780“, 25.11.02 E17 Eidesstattliche Versicherung des Herrn Sven Drescher vom 20.07.2011.
Die Patentinhaberin hält den Einspruch für nicht hinreichend substantiiert; im Übrigen verteidigt sie das Patent im Einspruchsverfahren in der erteilten Fassung.
Mit am Ende der Anhörung vom 5. Oktober 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 2. Dezember 2016.
Die Pateninhaberin legt im Beschwerdeverfahren noch folgende Unterlagen vor:
P1 Robert Bosch GmbH [Hrsg.]: Kraftfahrttechnisches Taschenbuch, 24. Auflage, April 2002, Seite 885,
P2 Figuren 1 und 2 des Streitpatents mit Hervorhebungen durch die Patentinhaberin.
Die Einsprechende beantragt:
den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent 10 2006 028 892 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt:
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte und von der Patentabteilung als bestandsfähig erachtete Anspruch 1 des Streitpatents lautet:
„Gurtumlenkelement für einen Sicherheitsgurt, bestehend aus einem durch Kaltumformung aus Stahlblech hergestellten einstückigen Metallkörper (1), der eine rückseitige Montagefläche (2) mit einer Befestigungsöffnung (3) sowie eine Gurtöse (4) aufweist,
wobei der Metallkörper (1) einen umfangseitig geschlossenen Kragen (9) aufweist, der bezogen auf die Montagefläche (2) vorsteht, wobei die Gurtöse (4) unterseitig von einem geraden Steg (5) und seitlich von stetig an den Steg (5) anschließenden Bögen (6) begrenzt ist und wobei der Steg (5) und die Bögen (6) ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche (7) für den Sicherheitsgurt (8) aufweisen, dadurch gekennzeichnet , dass der gerade Steg (5) schmaler ist als der über den Steg (5) geführte Sicherheitsgurt (8) und dass die Ebene der Montagefläche (2) die Lauffläche (7) des Steges (5) zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges (5) schneidet.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.
2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert. Die Feststellungen der Patentabteilung im angegriffenen Beschluss, Seite 4, Absatz 1, zur Zulässigkeit des Einspruchs halten einer Überprüfung stand. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen.
3. Das Streitpatent betrifft ein Gurtumlenkelement zur Führung eines Sicherheitsgurtes, welches zum Einbau in der B-Säule von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Streitpatentschrift DE 10 2006 028 892 B4, Absätze 0001 und 0006).
Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift drehe sich in einer Crashsituation bei einer dynamischen Belastung das Gurtumlenkelement in einer Schwenkbewegung um einen Bolzen, mit dem es an der Fahrzeugkarosserie befestigt sei. Mit zunehmendem Schwenkwinkel bestehe die Gefahr, dass der Sicherheitsgurt in eine Ecke der Gurtöse rutsche mit der Folge, dass sich die auf die angegurtete Person wirkenden Rückhaltekräfte schlagartig erhöhen würden. Der Fachmann bezeichne dieses Verhalten des Gurtumlenkers als „Umschlagen“. Das Risiko, dass das Gurtumlenkelement umschlage, sei umso größer, je kleiner der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Befestigungsöffnung und dem Scheitel der Lauffläche des Steges gewählt werde. Einer Reduzierung der Außenabmessungen des Gurtumlenkelementes seien daher Grenzen gesetzt, da ein Mindestabstand zwischen dem Mittelpunkt der Befestigungsöffnung und dem Steg eingehalten werden müsse, um sicherzustellen, dass in einer Crashsituation die Rückhaltekraft gleichmäßig auf die angegurtete Person einwirke und keine Belastungsspitzen auftreten würden (Absatz 0004).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Gurtumlenkelement anzugeben, das aufgrund seiner kleinen Abmessungen für den Einbau in der B-Säule von Kraftfahrzeugen geeignet sei und bei einer dynamischen Belastung in einer Crashsituation nicht umschlage (Absatz 0006).
Als Lösung schlägt der erteilte Anspruch 1 ein Gurtumlenkelement mit folgenden Merkmalen vor:
M1 Gurtumlenkelement für einen Sicherheitsgurt, bestehend aus einem durch Kaltumformung aus Stahlblech hergestellten einstückigen Metallkörper (1), der eine rückseitige Montagefläche (2) mit einer Befestigungsöffnung (3) sowie eine Gurtöse (4) aufweist,
M2 wobei der Metallkörper (1) einen umfangseitig geschlossenen Kragen (9) aufweist, der bezogen auf die Montagefläche (2) vorsteht,
M3 wobei die Gurtöse (4) unterseitig von einem geraden Steg (5) und seitlich von stetig an den Steg (5) anschließenden Bögen (6) begrenzt ist und M4 wobei der Steg (5) und die Bögen (6) ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche (7) für den Sicherheitsgurt (8) aufweisen, dadurch gekennzeichnet,
M5 dass der gerade Steg (5) schmaler ist als der über den Steg (5) geführte Sicherheitsgurt (8)
M6 und dass die Ebene der Montagefläche (2) die Lauffläche (7) des Steges (5) zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges (5) schneidet.
4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren Bachelor-Studienganges mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der der Entwicklung und Konstruktion von Sicherheitsgurtsystemen für Fahrzeuge zu Grunde.
5. Mehrere Angaben im erteilten Anspruch 1 bedürfen der näheren Betrachtung:
a) Eine rückseitige Montagefläche (Merkmal M1) ist eine Fläche des einstückigen Metallkörpers, welche zur Montage des Gurtumlenkelements an einem nicht näher bestimmten Bauteil an der B-Säule des Fahrzeugs geeignet ist (Absatz 0006). Über die Montagefläche des Gurtumlenkelements können Kräfte in das Fahrzeug eingeleitet werden. Die relativen Positionsangaben im Anspruch 1 versteht der Fachmann als Bezugnahme auf die Orientierung des Gurtumlenkelements in der Montage- bzw. Einbaulage: Eine rückseitige Montagefläche befindet sich an der dem Sicherheitsgurt abgewandten Seite des Metallkörpers. Die Unterseite der Gurtöse (Merkmal M3) ist die in Einbaulage des Gurtumlenkelements unten liegende Seite der Gurtöse. Der Scheitelpunkt des Steges (Merkmal M6) ist der in Einbaulage des Gurtumlenkelements höchste Punkt des Steges, also der Punkt des Steges, der am nächsten an der Befestigungsöffnung 3 liegt. Der rückseitige Rand des Steges (Merkmal M6) ist der Rand des Stegs, der auf der derselben Seite des Metallkörpers liegt wie die rückseitige Montagefläche.
b) Ein Kragen des Metallkörpers, der bezogen auf die rückseitige Montagefläche vorsteht (Merkmal M2), ist ein über die Montagefläche vorspringendes oder hinausragendes Bauteil.
c) Ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche (Merkmal M4) versteht der Fachmann bei Betrachtung der Figur 4 des Streitpatents beispielweise als U-förmiges Profil.
6. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG) und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
6.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift DE 78 14 486 U1 (= E9) neu.
Die Schrift E9 beschreibt drei verschiedene Ausführungsformen eines Gurtumlenkelements.
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der ersten, in den Figuren 1 und 2 der Schrift E9 dargestellten Ausführungsform des Gurtumlenkelements neu.
Figuren 1 und 2 aus der Schrift E9 Dieser ersten Ausführungsform entnimmt der Fachmann in Worten des Anspruchs 1: ein M1Teil Gurtumlenkelement (Umlenkbeschlag) für einen Sicherheitsgurt, bestehend aus einem aus Stahlblech hergestellten einstückigen Metallkörper (aus einem einzigen Blechzuschnitt … Stahlblech), der eine rückseitige Montagefläche (ebene Befestigungsplatte 1) mit einer Befestigungsöffnung (Befestigungsöffnung 2) sowie eine Gurtöse (Ausschnitt 6) aufweist,
(Seite 4, Absatz 3)
M2 M3 M4Teil wobei der Metallkörper einen umfangseitig geschlossenen Kragen (Beschlagrahmen 3) aufweist,
(Seite 4, Absatz 3: „Die Befestigungsplatte 1 ist umzogen von einem topfrandförmig abgebogenen Beschlagrahmen 3, welcher als untere Rahmenbegrenzung einen im wesentlichen geradlinig verlaufenden Umlenksteg 4 besitzt.“ Der Beschlagrahmen 3 und der Umlenksteg 4 bilden einen umfangseitig geschlossenen Kragen des Umlenkbeschlags aus.) der bezogen auf die Montagefläche vorsteht, (vgl. in Figur 2 den Beschlagrahmen 3 und den Umlenksteg 4, die über die Befestigungsplatte 1 vorstehen) wobei die Gurtöse 6 unterseitig von einem geraden Steg (Umlenksteg 4) (Seite 4, Absatz 3: „als untere Rahmenbegrenzung einen im wesentlichen geradlinig verlaufenden Umlenksteg 4“) und seitlich von stetig an den Steg anschließenden Bögen begrenzt ist und (Figur 1) wobei der Steg 4 ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt aufweist. (Seite 4, Absatz 3: „Wie insbesondere Fig. 2 zeigt, besitzt der Umlenksteg 4 im Anliegebereich des nicht weiter dargestellten Sicherheitsgurtes die Form eines Kreisbogens mit einem Außenradius von 7 mm.“ Die Figur 2 der Schrift E9 zeigt – ebenso wie die Figur 4 des Streitpatents – ein U-förmiges Profil. Über das Profil der Bögen in der ersten Ausführungsform ist der Schrift E9 hingegen nichts zu entnehmen.)
Die Anweisung im Merkmal M1 „durch Kaltumformung … hergestellten …“ stellt kein gegenständliches Unterschiedsmerkmal zum Stand der Technik nach der ersten Ausführungsform der Schrift E9 dar.
Ebenso stellt die Anweisung im Merkmal M5 kein gegenständliches Unterschiedsmerkmal zum Stand der Technik nach der ersten Ausführungsform der Schrift E9 dar, denn für jedes Gurtumlenkelement, etwa für das nach der Schrift E9, lässt sich ein Sicherheitsgurt finden, der breiter ist, als der gerade Umlenksteg.
Die erste Ausführungsform nach den Figuren 1 und 2 der Schrift E9 offenbart jedoch kein doppelwandiges Profil der sich an den Umlenksteg anschließenden Bögen mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche (Restmerkmal M4). Insbesondere offenbart die erste Ausführungsform nicht, dass die Ebene der Montagefläche die Lauffläche des Steges zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneidet (Merkmal M6), denn nach den Ausführungen auf Seite 4, Absatz 3 ist der Beschlagrahmen 3 mit Umlenksteg 4 im spitzen Winkel gegenüber der Ebene der Befestigungsplatte 1 angeordnet, so dass ein ungehinderter Gurtablauf durch den Ausschnitt 6 zwischen Umlenksteg 4 und Befestigungsplatte 1 hindurch gewährleistet ist. Wie in Figur 2 ersichtlich ist, verhindert diese Geometrie des Beschlagrahmens 3 mit Umlenksteg 4 im spitzen Winkel gegenüber der Ebene der Befestigungsplatte 1, dass die Ebene der Befestigungsplatte die Lauffläche des Steges schneidet.
Figur 2 aus der Schrift E9 mit Hervorhebung der Ebene der rückseitigen Montagefläche durch den Senat b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach der zweiten, in den Figuren 3 bis 6 der Schrift E9 dargestellten Ausführungsform des Gurtumlenkelements neu. Denn die zweite Ausführungsform geht in Bezug auf das Streitpatent nicht über den Offenbarungsgehalt der ersten Ausführungsform hinaus. c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist aber auch gegenüber dem Stand der Technik nach der dritten, in den Figuren 7 bis 9 der Schrift E9 dargestellten Ausführungsform des Gurtumlenkelements neu.
Figuren 7 bis 9 aus der Schrift E9 Diese dritte Ausführungsform soll im Wesentlichen die Grundform gemäß den vorhergehenden Ausführungsbeispielen besitzen (Seite 5, Absatz 2). Die dritte Ausführungsform zeigt insbesondere die in Verbindung mit der ersten Ausführungsform beschriebenen Merkmale M1Teil, M3 und M4Teil. Das Restmerkmal M1 und das Merkmal M5 stellen keine gegenständlichen Unterschiedsmerkmale gegenüber dem Stand der Technik dar. Die dritte Ausführungsform offenbart darüber hinaus das Merkmal, dass auch die Bögen ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt aufweisen (Restmerkmal M4).
So entnimmt der Fachmann der dritten Ausführungsform nach den Figuren 7 bis 9 in der Schrift E9 insbesondere ein Gurtumlenkelement,
M4Rest wobei die Bögen (Rahmenteile 20) (Seite 6, Absatz 1: „Die den geradlinigen, halbkreisförmig gebogenen Umlenksteg 19 einschließenden Rahmenteile 20“)
ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche
(Seite 6, Absatz 1: „Die den geradlinigen, halbkreisförmig gebogenen Umlenksteg 19 einschließenden Rah- menteile 20 sind, wie insbesondere die perspektivische Darstellung in Fig. 9 zeigt, halbkreisförmig profiliert entsprechend der Profilierung des Umlenksteges 19, wobei die Wölbungen von Rahmenteil 20 und Umlenksteg 19 stufenlos ineinander übergehen.“) für den Sicherheitsgurt aufweisen. (ohne weiteres vom Fachmann mitzulesen) Die dritte Ausführungsform nach den Figuren 7 bis 9 der Schrift E9 offenbart jedoch weder einen umfangseitig geschlossenen Kragen des Metallkörpers (Merkmal M2) noch die Ausformung, dass die Ebene der Montagefläche die Lauffläche des Steges zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneidet (Merkmal M6). 6.2 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift DE 35 05 928 A1 (= E8) neu. Der Schrift E8, dort insbesondere dem ersten Ausführungsbeispiel in Figur 1,
Figur 1 aus der Schrift E8 entnimmt der Fachmann in Worten des Anspruchs 1: ein M1Teil M3 Gurtumlenkelement (Umlenkbeschlag) für einen Sicherheitsgurt (Sicherheitsgurt 3), bestehend aus einem einstückigen Metallkörper (Lasche 4), der eine rückseitige Montagefläche mit einer Befestigungsöffnung (Befestigungsbohrung 1) sowie eine Gurtöse (Durchtrittsöffnung 2) aufweist,
(Seite 5, Zeilen 1 bis 8: „Das in Fig. 1 dargestellte erste Ausführungsbeispiel eines Umlenkbeschlages weist eine mit einer Befestigungsbohrung 1 und einer Durchtrittsöffnung 2 für einen Sicherheitsgurt 3 versehene Lasche 4 auf, die im unteren Bereich abgewinkelt sein kann. Zur Befestigung der Lasche 4 an einem seitlichen Wandabschnitt 5 im Inneren eines Kraftfahrzeugs ist eine Schaftschraube 6 … vorgesehen.“) wobei die Gurtöse 2 unterseitig von einem geraden Steg und seitlich von stetig an den Steg anschließenden Bögen begrenzt ist und (vgl. in Figur 2 die Form der Durchtrittsöffnung 2; Die Figur 2 betrifft zwar ein zweites Ausführungsbeispiel mit einer kunststoffummantelten Lasche 4, der Fachmann zieht jedoch ohne Weiteres eine vergleichbare Form der Durchtrittsöffnung auch im ersten Ausführungsbeispiel in Betracht.)
Figur 2 aus der Schrift E8 M4Teil wobei der Steg ein Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt 3 aufweist.
(vgl. in Figur 1 das Rundprofil der Lasche 4, über den der Sicherheitsgurt 3 läuft. Ein solches Rundprofil des Stegs aus Vollmaterial kann nicht als doppelwandiges Profil gelten. Über das Profil der Bögen ist der Schrift E8 nichts zu entnehmen.)
Die Anweisungen im Restmerkmal M1, wonach der einstückige Metallkörper durch Kaltumformung hergestellt ist und im Merkmal M5 stellen keine gegenständlichen Unterschiedsmerkmale zum Stand der Technik nach Schrift E8 dar, die vorstehenden Überlegungen gelten sinngemäß.
Die Schrift E8 offenbart jedoch weder, dass das Umlenkelement aus Stahlblech besteht (Restmerkmal M1) noch einen umfangseitig geschlossenen Kragen (Merkmal M2) noch ein doppelwandiges Profil des Stegs oder der sich an den Umlenksteg anschließenden Bögen (Restmerkmal M4).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden offenbart die Schrift E8 auch nicht die Anweisung im Merkmal M6, wonach die Ebene der Montagefläche die Lauffläche des Steges zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneidet.
Die Einsprechende verweist auf Figur 1 sowie auf Seiten 3 und 4, jeweils Absatz 2 und Seite 5, Absatz 1, in der Schrift E8. An den angegebenen Textstellen ist jedoch sinngemäß ausgeführt, dass es im Stand der Technik gelegentlich immer noch dazu kommen könne, dass das Gurtband im Belastungsfall in eine Ecke der Durchtrittsöffnung des Umlenkbeschlags gezogen wird. Deshalb würden im Belastungsfall größere Momente in den Wandabschnitt des Fahrzeugs eingeleitet und der Umlenkbeschlag und seine Befestigungsteile stärker beansprucht (Seite 3, Zeilen 21 bis 26). Der Schrift E8 liege daher die Aufgabe zugrunde, einen Umlenk- beschlag anzugeben, der in jeder praktisch vorkommenden Kraftrichtung eine Winkeleinstellbarkeit auf die Belastungsrichtung des von dem Umlenkbeschlag gestützten Sicherheitsgurtes vorsieht (Seite 4, Zeilen 1 bis 5). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Schrift E8 drei technische Maßnahmen vor, nämlich zwischen dem Kopf der Schaftschraube 6 und der Lasche 4, sowie zwischen der Lasche 4 und einer auf der Schaftschraube 6 angeordneten und an dem Wandabschnitt 5 anliegenden Zwischenscheibe 10 je eine Tellerfeder 11 anzuordnen sowie den Durchmesser der Befestigungsbohrung 1 gegenüber dem Schaftdurchmesser der Schraube 6 größer auszubilden (Seite 5, Zeilen 14 bis 20 und Figur 1). Durch diese Maßnahmen sei die Lasche durch elastische Deformation der Federscheibe gegenüber der Schaftschraubenachse kippbar und könne sich im Belastungsfall des Sicherheitsgurtes in eine Richtung ausrichten, die gegenüber der Schaftschraubenachse geneigt sei und in der die Resultierende der auf die Lasche einwirkenden Gurtkräfte liege (Seite 4, Zeilen 7 bis 16 oder auch Seite 5, Zeilen 11 bis 15 und 20 bis 23).
In keiner Textstelle der Schrift E8 wird eine bestimmte Lage der Ebene der Montagefläche des Umlenkbeschlags in Bezug auf die Lauffläche des Steges des Umlenkbeschlags entsprechend dem Merkmal M6 thematisiert. Einen solchen Bezug stellt der Fachmann beim Lesen der Schrift E8 auch nicht her, denn die Lage der Ebene der Montagefläche legt weder die Richtung der Schaftschraubenachse noch die Richtung der Resultierenden der auf die Lasche einwirkenden Gurtkräfte fest. In die Figur 1 der Schrift E8 mag sich zwar rückschauend eine Ebene der Montagefläche einzeichnen lassen und diese mag zufällig die Lauffläche des Steges 4 zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneiden.
Figur 1 aus der Schrift E8 mit Hervorhebung der Ebene der rückseitigen Montagefläche durch den Senat Diesem einzelnen technischen Gesichtspunkt kommt vor dem Hintergrund der Lehre aus der Schrift E8, eine Kippbewegung der Lasche 4 gegenüber der Schaftschraubenachse 9 zur Anpassung an die Resultierende der auf die Lasche 4 einwirkenden Gurtkräfte zu ermöglichen, jedoch keine technische Bedeutung zu.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf bei der Prüfung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung zur Vermeidung einer rückschauenden Betrachtungsweise grundsätzlich nicht ein einzelner technischer Gesichtspunkt isoliert in den Blick genommen werden; maßgeblich ist vielmehr der technische Sinngehalt, der ihm im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt der Entgegenhaltung zukommt (BGH Urteil vom 19. März 2019 – X ZR 11/17, juris – Bitratenreduktion II).
Die Schrift E8 offenbart dem Fachmann daher auch nicht die Anweisung im Merkmal M6.
6.3 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der geltend gemachten Benutzungshandlung – die Vorbenutzung und deren Offenkundigkeit zugunsten der Einsprechenden unterstellt – neu.
Die Einsprechende trägt sinngemäß vor, dass ein streitpatentgemäßes Gurtumlenkelement seit dem Jahre 2002 von der Patentinhaberin an die Einsprechende geliefert und in Fahrzeuge des Typs VW Touran eingebaut worden sei. Zum Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung legt die Einsprechende eine Ablichtung E13 einer technischen Konstruktionszeichnung vor.
Die technische Zeichnung E13 umfasst eine Zeichenfläche mit den Feldern A1 bis G7 (vgl. die Spalten 1 bis 7 und die Zeilen A bis G am oberen bzw. linken Rand der E13) und mehrere Schriftfelder (vgl. insbesondere die rechte Seite der E13). Nach der Angabe im Feld „Benennung“ zeigt die Zeichnung E13 einen „ZSB Umlenkbeschlag“, also ein Gurtumlenkelement. Der Umlenkbeschlag besteht aus mehreren Bauteilen, nämlich aus einem Sichtschutz aus Polypropylen (vgl. Positionsliste in den Feldern G5 bis G7, Positionsnummern und ), einer Anschlagscheibe ebenfalls aus Polypropylen (Positionsnummern und ), einem als „GMU 44mm 3mm“ bezeichneten Blechteil (Positionsnummer ) und einer Adapter-Unterbaugruppe aus Polypropylen (Positionsnummer ). Die einzelnen Bauteile des Umlenkbeschlags sind in der Zeichnung E13 in der Draufsicht auf das Gurtumlenkelement in den Feldern A1 bis B2 mit den Positionsnummern bis bezeichnet. Für den Vergleich mit dem Patentgegenstand ist das Blechteil mit der Positionsnummer relevant, das in den nachstehend wiedergegebenen Ausschnitten aus der Zeichnung E13 grün hervorgehoben und in der Draufsicht teilweise von anderen Bauteilen (Kunststoffadapter, Anschlagscheibe usw.) verdeckt ist.
Draufsicht und Schnitt A–A aus der Zeichnung E13 (Hervorhebungen des Blechteils und der Ebene der rückseitigen Montagefläche durch den Senat)
Aus der technischen Zeichnung E13 entnimmt der Fachmann in Worten des Anspruchs 1: ein M1 Gurtumlenkelement für einen Sicherheitsgurt, (vgl. Schriftfeld, Feld Benennung: „ZSB Umlenkbeschlag“)
bestehend aus einem durch Kaltumformung aus Stahlblech hergestellten einstückigen Metallkörper,
(vgl. Positionsliste in den Feldern G5 bis G7, Positionsnummer : „GMU 44mm 3mm, Blech EN 10268H400LA“; Dem Fachmann ist bekannt, dass die Norm EN 10268 kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Stählen mit hoher Streckgrenze zum Kaltumformen betrifft.)
M3 M4Teil M6 der eine rückseitige Montagefläche (Ebene 0Y) mit einer Befestigungsöffnung (Durchmesser 14,1 mm) sowie eine Gurtöse (die als Detail R(E3) bezeichnete Öffnung) aufweist,
(Diese Merkmale sind aus dem Schnitt A–A ersichtlich.) wobei die Gurtöse unterseitig von einem geraden Steg und seitlich von stetig an den Steg anschließenden Bögen begrenzt ist und
(Auch diese Merkmale sind für den Fachmann aus der Draufsicht und dem Schnitt A–A ersichtlich.) wobei der Steg ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt aufweist, (Der Schnitt A–A zeigt ein offenes U-Profil des Steges.) und die Ebene der Montagefläche die Lauffläche des Steges zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneidet. (Diese Anweisung ist dem Schnitt A–A entnehmbar, vgl. den vorstehend abgebildeten Schnitt A–A aus der Zeichnung E13 mit Hervorhebung des Blechteils 5 und der Ebene der Montagefläche durch den Senat.)
Nach den vorstehenden Überlegungen stellt die Anweisung im Merkmal M5 kein Unterschiedsmerkmal gegenüber dem Stand der Technik dar. Es kann daher dahinstehen, ob – wie die Einsprechende vorträgt – aus dem Original der technischen Zeichnung, zu dem die Ablichtung E13 gefertigt wurde, durch direkte Maßentnahme eine Länge des geraden Stegs von 44 mm entnehmbar ist und ob die normgemäße Breite von Sicherheitsgurten 47 ± 1 mm beträgt.
Die Benutzungshandlung zeigt jedoch nicht die Anweisungen im Merkmal M2 und im Restmerkmal M4 des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents. Denn der Umlenkbeschlag nach der Zeichnung E13 weist keinen Metallkörper mit umfangseitig geschlossenem Kragen auf, der bezogen auf die Montagefläche vorsteht
(Merkmal M2). Im Schnitt A–A der Zeichnung E13 ist vielmehr ersichtlich, dass das Blechteil 5 oberhalb der Befestigungsöffnung plan ist. Aus der Zeichnung E13 ist es auch nicht entnehmbar, dass die Bögen ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt aufweisen (Restmerkmal M4). Zu den Bögen enthält die Zeichnung E13 keine Schnittdarstellung. Auch aus der perspektivischen Darstellung des Gurtumlenkelements im Feld F7 der Zeichnung E13 ist das Profil der Bögen nicht zweifelsfrei entnehmbar.
6.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu, die sämtlich weiter ab liegen.
6.5 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E9 beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann mag zwar ausgehend von der ersten Ausführungsform in der Schrift E9 Veranlassung haben, die Ausgestaltung der sich an den Umlenksteg anschließenden Bögen 20 (Restmerkmal M2) von der dritten Ausführungsform zu übernehmen, denn die Wölbung der Rahmenteile 20 verbessert in vorteilhafter Weise die Gurtgleitung und verringern den Gurtabrieb.
Eine Veranlassung des Fachmanns, ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E9, das Merkmal vorzusehen, dass die Ebene der Montagefläche die Lauffläche des Steges zwischen dem Scheitelpunkt und dem rückseitigen Rand des Steges schneidet (Merkmal M6), kann der Senat jedoch nicht feststellen. Denn falls der Fachmann, wie von der Einsprechenden geltend gemacht, vor der Aufgabe steht, die auf das aus der Schrift E9 bekannte Gurtumlenkelement im Belastungsfall wirkenden Biegemomente zu reduzieren, und hierzu die Schrift E8 in Betracht zieht, so erhält er aus der Schrift E8 vielmehr die technische Lehre, den Durchmesser der Befestigungsbohrung zu vergrößern und zwei Federscheiben an beiden Seiten des Metallkörpers vorzusehen, um eine Kippbewegung des Umlenkelements zu ermöglichen.
6.6 Ausgehend vom Stand der Technik nach dem als offenkundig vorbenutzt unterstellten Gegenstand gemäß der Zeichnung E13 beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In Verbindung mit dem Gurtumlenkelement nach der Zeichnung E13 mag der Fachmann Veranlassung haben, für die sich an den Umlenksteg anschließenden Bögen ein doppelwandiges Profil mit einer im Querschnitt gerundeten Lauffläche für den Sicherheitsgurt vorzusehen (Restmerkmal M4), denn die Zeichnung E13 macht zum Profil der Bögen keine Vorgaben.
Der Senat erkennt jedoch keine Veranlassung des Fachmanns ausgehend von dem in der Zeichnung E13 dargestellten Umlenkbeschlag die Maßnahme vorzusehen, das Blechteil 5 mit einem umfangseitig geschlossenen Kragen auszugestalten, der bezogen auf die Montagefläche vorsteht (Merkmal M2). Wie bereits ausgeführt, ist im Schnitt A–A der Zeichnung E13 ersichtlich, dass das Blechteil 5 oberhalb der Befestigungsöffnung plan ausgebildet ist. Diese Ausgestaltung des Blechteils 5 im Bereich der Montagefläche ist nicht zufällig gewählt, denn der Umlenkbeschlag ist mehrteilig ausgebildet und weist außer dem Blechteil 5 weitere Bauteile wie Sichtschutz 1 und 2, Anschlagscheiben 3 und 4 sowie die AdapterUnterbaugruppe 6 auf, die miteinander in Wirkverbindung stehen, wie insbesondere aus der perspektivischen Darstellung des Umlenkbeschlags im Feld F7 der Zeichnung E13 erkennbar ist.
Perspektivische Darstellung des Umlenkbeschlags in der Zeichnung E13 Der Fachmann der ausgehend von dem Umlenkbeschlag aus der Zeichnung E13 vor der Aufgabe steht, die Biegesteifigkeit des Umlenkbeschlags zu erhöhen, mag in Betracht ziehen, die Materialstärke des Blechteils 5 zu erhöhen oder für dieses eine andere Stahlsorte zu wählen. Eine Veranlassung, warum der Fachmann jedoch den umfangseitig geschlossenen Kragen des einteiligen Gurtumlenkelements aus der Schrift E9 (Merkmal M2) auf den mehrteiligen Umlenkbeschlag aus der Zeichnung E13 übertragen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar.
6.7 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften und bei Zusammenschau aller Entgegenhaltungen beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit, was der Senat überprüft hat.
7. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreich- bar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Dr. Haupt Ko