Paragraphen in 5 StR 504/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 504/21 BESCHLUSS vom 27. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:270422B5STR504.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer in den Fällen 4, 14 und 20 der Urteilsgründe die Strafrahmenuntergrenze des von ihr mit rechtsfehlerfreier Begründung zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG unterschritten hat.
Cirener Resch Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.09.2021 - (504 KLs) 251 Js 967/20 (17/21)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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