• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZB 33/12

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 33/12 BESCHLUSS vom 6. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.200 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2011 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus den im Beschluss der Kammer vom 4. April 2012 genannten Gründen, auf die Bezug genommen werde, fehle es an der konkreten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergebe. Im Beschluss vom 4. April 2012 hatte die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil in der Berufungsbegründung eine konkrete Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer die vom Amtsgericht näher begründete Bemessung des Schmerzensgeldes mit 600 € nicht angemessen sein solle, fehle. Die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2012 beziehe sich allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass die Handlung des Beklagten, der Schlag in das Gesicht des Klägers, hinterhältig und gemein gewesen sei. Über die allgemeine Bezeichnung des Angriffs als hinterhältig und gemein hinaus habe es einer konkreten Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer ein höheres Schmerzensgeld als angemessen erscheine. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung außerdem knapp ausführe, die Handlung, also der Schlag in das Gesicht des Klägers, sei ohne Vorwarnung erfolgt, genüge auch dies nicht, um eine Zulässigkeit der Berufung annehmen zu können. Allein die pauschale Behauptung, der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt, obgleich sich das Amtsgericht gerade mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe, sei nicht ausreichend.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.

Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen.

2. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG.

Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 18.11.2011 - 93 C 269/10 LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2012 - 1 S 211/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZB 33/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 520 ZPO
1 21 GKG
1 522 ZPO
1 559 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 21 GKG
2 520 ZPO
1 522 ZPO
1 559 ZPO
1 577 ZPO

Original von VI ZB 33/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZB 33/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum