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2 StR 105/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 105/23 BESCHLUSS vom 4. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR105.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2023 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2022 wird a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen das umgesetzte Rauschgift in der vom Angeklagten angemieteten, als Bunker genutzten Garage zwischengelagert war. Der Angeklagte hat insofern durch die Anmietung der Garage nur einen einheitlichen Tatbeitrag geleistet, durch den alle drei Umsatzgeschäfte gleichermaßen gefördert worden sind. Zusätzliche individuelle Tatbeiträge, die es rechtfertigen würden, dem Angeklagten die Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen, lassen sich – anders als in den übrigen ihm zur Last gelegten Fällen – den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 mwN). Auch wenn entsprechende Feststellungen möglicherweise noch getroffen werden könnten, gebieten prozessökonomische Erwägungen hier eine Teileinstellung des Verfahrens, da die dadurch bedingte Teiländerung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelstrafen (einmal drei Jahre neun Monate, dreimal drei Jahre drei Monate, einmal drei Jahre ein Monat, einmal drei Jahre, einmal zwei Jahre zehn Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate, einmal zwei Jahre fünf Monate, zweimal zwei Jahre vier Monate, zweimal ein Jahr sechs Monate und einmal acht Monate) ist auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Franke Zeng Appl Grube Krehl Vorinstanz: Landgericht Köln, 09.08.2022 - 115 KLs 10/22 101 Js 22/20

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