Paragraphen in 5 StR 58/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 58/16 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR58.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die die Aussage des Zeugen C.
betreffenden Verfahrensrügen des Angeklagten R. genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem teilt die Revision weder die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieses Zeugen noch den Gutachtensauftrag der Strafkammer sowie die hierauf ergangene Stellungnahme des Sachverständigen mit. Wegen weiterer fehlender Unterlagen wird auf die eingehende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hierzu verwiesen.
Sander König Schneider Feilcke Dölp
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen