Paragraphen in 2 StR 39/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF StR 39/15 BESCHLUSS vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Berichtigung eines Schreibversehens Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist.
Fischer Eschelbach Krehl Cierniak Ott
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen