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11 W (pat) 12/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/13 Verkündet am 22. Juni 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 10 2006 051 170 BPatG 154 05.11 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2017 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2012 aufgehoben und das Patent DE 10 2006 051 170 widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 26. Oktober 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Gasgenerators und Gasgenerator“

am 11. Februar 2010 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 25. Juli 2012 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Sie vertritt diesen Standpunkt auch gegenüber den nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen der Patentinhaberin geltenden Patentansprüchen.

Zur Begründung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende unter anderem auf die Druckschriften D7 EP 0 802 090 A1 und D17 DE 20 2005 012 341 U1.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 und 18 bis 36 gemäß Patentschrift sowie Patentanspruch 17 vom 22. Juni 2017 nach Hauptantrag vom 22. Juni 2017, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 33 und 35 bis 36 gemäß Patentschrift sowie Patentansprüchen 17 und 34 vom 22. Juni 2017 nach Hilfsantrag 1 vom 22. Juni 2017, weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Patentschrift sowie Patentansprüchen 17 bis 19 und Beschreibungsänderung vom 22. Juni 2017 nach Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Patentschrift sowie Beschreibungsänderung vom 22. Juni 2017 nach Hilfsantrag 3 vom 22. Juni 2017,

ferner hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 sowie Beschreibungsänderung vom 22. Juni 2017 nach Hilfsantrag 4 vom 22. Juni 2017, sowie im Übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der mit dem Hauptantrag verteidigte erteilte Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung:

„1.1 Verfahren zur Herstellung eines Gasgenerators, der zum Einbau in eine Airbagvorrichtung für ein Kraftfahrzeug eingerichtet und vorgesehen ist, umfassend die folgenden Schritte:

1.2 Bereitstellen eines Gehäuses (13) des Gasgenerators (G) in einer Druckkammer (D),

1.3 wobei das Gehäuse (13) als ein halboffener Hohlzylinder mit einer Öffnung (O) in Form einer offenen Deckfläche des Hohlzylinders ausgebildet ist, über die das Gehäuse (13) mit Gas befüllbar ist,

1.4 wobei die Öffnung einen die Öffnung begrenzenden, ringförmig umlaufenden Rand (12) aufweist,

1.5 Bereitstellen eines Verschlussteiles (11) in Form eines Zylinderbodens in der Druckkammer (D) zum gasdichten Verschließen der Öffnung (O),

1.6 wobei das Verschlussteil an einem dem Gehäuse (13) zugewandten Rand eine Fase (11a) aufweist, die eine Anlagefläche für den Rand (12) der Öffnung (O) bildet,

1.7 Einleiten von Gas in die Druckkammer (D), so dass Gas über die Öffnung (O) in das Gehäuse (13) gelangt, und

1.8 Verbinden des Verschlussteiles (11) mit dem Gehäuse (13) zum gasdichten Verschließen der Öffnung (O),

1.9 wobei die Fase (11a) am Rand (12) der Öffnung (O) anliegt und so die Öffnung (O) im verschlossenen Zustand überdeckt.“

Der nach dem Hauptantrag geltende neue Patentanspruch 17 lautet:

„Vorrichtung zur Herstellung eines Gasgenerators für eine Airbagvorrichtung für ein Kraftfahrzeug gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 16, mit: einer mit Gas befüllbaren Druckkammer (D), die dazu eingerichtet und vorgesehen ist, ein Gehäuse (13) des Gasgenerators aufzunehmen, das über eine Öffnung (O) des Gehäuses (13) mit Gas befüllbar ist, so dass in die Druckkammer (D) eingeleitetes Gas durch die Öffnung (O) in das Gehäuse (13) gelangen kann, und einem entlang einer ersten Richtung aus einer ersten in eine zweite Positionen verschiebbaren Element (10), das dazu ausgebildet ist, in seiner zweiten Position ein in der Druckkammer (D) angeordnetes Verschlussteil (11) des Gasgenerators, das an einem dem Gehäuse (13) zugewandten Rand eine Fase (11a) aufweist, zum Verschließen der Öffnung (O) entlang der ersten Richtung gegen das mit Gas befüllte Gehäuse (13) zu drücken, wobei das Element (10) dazu eingerichtet und vorgesehen ist, das Verschlussteil (11) in der zweiten Position derart gegen das Gehäuse (13) zu drücken, dass das Verschlussteil (11) die Öffnung (O) außerhalb des Gehäuses (13) überdeckt, wobei die Fase (11a) des Verschlussteils (11) eine Anlagefläche für den Rand (12) der Öffnung (O) bildet und durch Anliegen der Fase (11a) am Rand (12) der Öffnung (O) die Fase (11a) die Öffnung (O) überdeckt.“

Der nach dem Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patentanspruch 34 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:

„34.1 Gasgenerator zum Aufblasen eines Airbags mit Gas, mit: 34.2 einem Gehäuse, 34.3 einer Öffnung des Gehäuses, die zum Befüllen des Gehäuses mit Gas bei der Herstellung des Gasgenerators eingerichtet und vorgesehen ist, 34.4 wobei die Öffnung einen die Öffnung begrenzenden, ringförmig umlaufenden Rand (12) aufweist und 34.5 einem Verschlussteil zum Verschließen der Öffnung, 34.6 das zusammen mit dem Gehäuse des Gasgenerators einen gasdichten Speicher zum Speichern des eingefüllten Gases bildet, dadurch gekennzeichnet, 34.7 dass das Gehäuse (13) als ein Hohlzylinder so halboffen ausgebildet ist, 34.8 dass die Öffnung (O) durch eine offene Deckfläche des Hohlzylinders gebildet ist, 34.9 und dass das Verschlussteil (11) in Form eines Zylinderbodens ausgebildet ist, 34.10 wobei das Verschlussteil (11) an einem dem Hohlzylinder zugewandten Rand eine Fase (11a) aufweist, über die es mit dem Rand (12) der Öffnung (O) verbunden ist.“

Gemäß Hilfsantrag 1 bleiben die erteilten Patentansprüche 1 bis 16, 18 bis 33 und 35 bis 36 unverändert. Der Patentanspruch 17 stimmt mit der Fassung gemäß dem Hauptantrag überein. Patentanspruch 34 nach dem Hilfsantrag 1 lautet wie der erteilte Anspruch 34, ist aber ergänzt um die zwei zusätzlichen Merkmale:

„34.11 wobei die Fase (11a) am Rand (12) der Öffnung (O) anliegt, 34.12 das Verschlussteil (11) abschnittsweise durch die Öffnung (O) in das Gehäuse (13) eingeführt ist und abschnittsweise die Öffnung (O) im verschlossenen Zustand überdeckt.“

Nach dem Hilfsantrag 2 gelten die erteilten Patentansprüche 1 bis 16, des Weiteren gelten, nun als neuer Patentanspruch 17, der Patentanspruch 34 gemäß Hilfsantrag 1 sowie, nun als Patentansprüche 18 und 19, die erteilten Patentansprüche 35 und 36 jeweils mit angepassten Rückbezügen.

Mit dem Hilfsantrag 3 werden nurmehr die erteilten Patentansprüche 1 bis 16 verteidigt, und mit dem Hilfsantrag 4, nun als neuer Patentanspruch 1, der Patentanspruch 34 gemäß Hilfsantrag 1 und, als Patentansprüche 2 und 3, die erteilten Patentansprüche 35 und 36.

Zum Wortlaut der nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen jeweils geltenden Unteransprüche und weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

A.

Das Streitpatent betrifft laut Bezeichnung ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines Gasgenerators und einen Gasgenerator.

Zum Stand der Technik ist in der Patentschrift ausgeführt, bei einem derartigen Verfahren zur Herstellung eines Gasgenerators, bei dem das zum Aufblasen eines Kraftfahrzeug-Airbags dienende Gas in einem Gehäuse des Gasgenerators gespeichert sei und bei Zündung des Gasgenerators freigesetzt werde, werde zunächst ein Gehäuse des Gasgenerators, das eine über eine Öffnung mit Gas befüllbare Aufnahme bilde, zumindest abschnittsweise in einer Druckkammer angeordnet. Weiterhin werde ein Verschlussteil in Form einer Stahlkugel zum gasdichten Verschließen der Öffnung in der Druckkammer bereitgestellt. Nach einem Einleiten von Gas in die Druckkammer derart, dass das Gas über die Öffnung in das Gehäuse gelange, werde die Öffnung des Gehäuses gasdicht verschlossen, indem die Stahlkugel in die Öffnung eingepresst werde (vgl. Abs. [0002]).

Des Weiteren sei eine Vorrichtung zum Befüllen einer Stahlflasche mit Druckgas bekannt, wobei zum Verschließen der Einfüllöffnung der gefüllten Stahlflasche ein durch Widerstands-Press-Schweißen befestigbarer Deckel diene, wobei die Stahlflasche in aufrechter Lage zwischen einem ortsfesten Unterteil und einem höhenverstellbaren Oberteil eines Schweißgehäuses eingespannt sei und eine erste, längs der Achse der Stahlflasche verstellbare Elektrode den Deckel nach dem Befüllvorgang gegen die Einfüllöffnung spanne und eine zweite Elektrode die Stahlflasche partiell umfasse und abstütze, wobei die Stahlflasche mit ihrer Einfüllöffnung nach unten stehend angeordnet und mit dem die Einfüllöffnung umgebenden Bereich in der zweiten Elektrode geführt und abgestützt sei (vgl. Abs. [0003]).

Bei dem herzustellenden Gasgenerator handele es sich um einen Gasgenerator, bei dem zumindest ein Teil des freizusetzenden Gases in einem gasförmigen Zustand im Gasgenerator gespeichert sei. Insbesondere könne es sich bei einem derartigen Gasgenerator um einen so genannten Kaltgasgenerator handeln, bei dem die gesamte freisetzbare Gasmenge in einem geeigneten Behälter im gasförmigen Zustand gespeichert sei oder um einen so genannten Hybridgasgenerator, bei dem Gas sowohl im gasförmigen Zustand gespeichert sei als auch in Form eines Brennstoffes, der erst beim Verbrennen Gase zum Aufblasen eines Gassackes freisetze (vgl. Abs. [0004]).

Nachteilig an dem eingangs beschriebenen Verfahren sei, dass in das Gehäuse des Gasgenerators eine Öffnung eingebracht werden müsse, die – ebenso wie die in die Öffnung einzupressende Stahlkugel – eng toleriert sein müsse, um eine gasdichte Abdichtung der Öffnung mittels der Stahlkugel gewährleisten zu können. Dieser Arbeitsschritt sei aufwändig und daher kostenintensiv (vgl. Abs. [0005]).

Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe darin, ein Verfahren zur Herstellung eines Gasgenerators sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens und einem Gasgenerator bereitzustellen, derart, dass ein einfaches und kostengünstiges Abdichten der Öffnung möglich sei (vgl. Abs. [0006]).

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Fertigungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Gasgeneratoren verfügt.

B.

Das angegriffene Patent erweist sich mit keinem der nach den vorliegenden Anträgen geltenden Anspruchssätze als rechtsbeständig.

a) Hauptantrag Ein Gasgenerator zum Aufblasen eines Airbags mit Gas gemäß Anspruch 34 nach Hauptantrag ist gegenüber dem sich aus der Druckschrift D17 sich ergebenden Stand der Technik nicht mehr neu.

Die Druckschrift D17 betrifft einen Gasgenerator mit einer Brennkammer, die Festtreibstoff enthält, welcher bei Zündung Gas erzeugt, das über eine Auslassöffnung aus dem Gasgenerator austritt (vgl. Abs. [0001]). Nach dem dort zugrunde gelegten Stand der Technik sind Gasgeneratoren als Teil einer Rückhalteeinrichtung in Fahrzeugen bekannt (vgl. Abs. [0002]). Mit einer Rückhaltevorrichtung ist dort nichts anderes gemeint als ein Airbag im Sinne des Streitpatents. Die Brennkammer des in der Druckschrift D17 offenbarten Gasgenerators ist von einer mit Gas gefüllten Druckkammer umgeben, so dass ein Hybridgasgenerator vorliegt (vgl. Abs. [0010]). Der aus der Druckschrift D17 bekannte Gasgenerator weist ein Außengehäuse 12 auf (vgl. Abs. [0020] i. V. m. Fig. 1). Somit sind die im Anspruch 34 angegebenen Merkmale 34.1, 34.2 des Streitgegenstandes erfüllt.

Die offene Deckfläche am linken, axialen Ende des in Fig. 1 der Druckschrift D17 gezeigten Gehäuses ist eine Öffnung zum Befüllen des Gehäuses mit Gas bei der Herstellung des Gasgenerators, und diese weist einen sie begrenzenden, ringförmig umlaufenden Rand auf (vgl. Abs. [0022], [0034] i. V. m. Fig. 1). Somit sind die Merkmale 34.3 und 34.4 ebenfalls erfüllt.

Die Druckschrift D17 zeigt und beschreibt zudem eine Einheit aus Drosselvorrichtung 24 und Verschlussmembran 26, welche die linke, offene Stirnseite des Außengehäuses 12 nach dem Befüllen schließt (vgl. Abs. [0034] i. V. m. Fig. 1). Sie bildet zusammen mit dem Gehäuse des Gasgenerators einen gasdichten Speicher. Das Verschlussteil hat die Form eines Zylinderbodens und weist – in weiterer Übereinstimmung mit dem vom angegriffenen Patent beanspruchten Gasgenerator – an einem dem Hohlzylinder zugewandten Rand eine Fase auf, über die es mit dem Rand der Öffnung verbunden ist. Demnach sind auch die Merkmale 34.5, 34.6, 34.9 und 34.10 gegeben.

Die Patentinhaberin vertritt insoweit die Auffassung, dort handele es sich nicht um eine Fase, sondern um eine Schräge. Eine Fase werde zum Abschrägen einer von zwei Flächen gebildeten Kante angebracht. Nach dem Anbringen der Fase blieben von beiden Flächen jeweils Teilflächen bestehen. Dies sei in der Druckschrift D17 nicht verwirklicht. Lediglich von der Umfangsfläche in Längsrichtung bliebe eine Teilfläche bestehen, nicht aber von der zu dieser senkrecht stehenden, sich radial erstreckenden Fläche.

Das überzeugt nicht, denn die an der Drosselvorrichtung 24 angeordnete Fase bzw. Schräge dient im Stand der Technik ersichtlich demselben Zweck wie im Streitpatent, nämlich zur Verbindung mit dem daran anliegenden Außengehäuse 12. Wie das Verschlusselement am durchmesserkleineren Ende der Fase bzw. Schräge ausgebildet ist, d. h., ob es sich wie im Streitpatent in radialer Richtung fortsetzt oder wie in der Druckschrift D17 axial weiter erstreckt, ist dabei unerheblich.

Die verbleibenden Merkmale im Anspruch 34 sehen vor, dass das Gehäuse des patentgemäßen Gasgenerators als ein Hohlzylinder so halboffen ausgebildet ist (Merkmal 34.7), dass die Öffnung durch eine offene Deckfläche des Hohlzylinders gebildet ist (Merkmal 34.8).

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin erfüllt der aus Druckschrift D17 bekannte Gasgenerator auch diese Vorgaben, denn dort wird ein Deckel 16 an die rechte, offene Stirnseite des zylindrischen Außengehäuses 12 angeschweißt (vgl. Abs. [0033], vorletzter Satz i. V. m. Fig. 1). Damit liegt ebenfalls zunächst ein halboffener Hohlzylinder mit einer Öffnung vor, die durch eine offene Deckfläche gebildet ist, er weist nämlich „die linke noch offene Seite“ auf (vgl. Abs. [0033], letzter Satz i. V. m. Fig. 1).

Der Ansicht der Patentinhaberin, es handele sich wegen der Verjüngungen an beiden stirnseitigen Enden des in Fig. 1 der Druckschrift D17 gezeigten Außengehäuses 12 dort nicht um einen Hohlzylinder im Sinne des Streitpatents, folgt der Senat nicht, denn die Druckschrift D17 beschreibt das Außengehäuse ungeachtet der konischen Verjüngungen gleichwohl als „zylindrisch“ (vgl. Abs. [0020]), und dieser Ausdruck ist ein Synonym für den im Streitpatent verwendeten Begriff „zylinderförmig“ (vgl. Abs. [0042]).

Sämtliche Merkmale des Gasgenerators gemäß dem Anspruch 34 nach dem Hauptantrag sind somit der Druckschrift D17 unmittelbar zu entnehmen.

b) Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 4 Der Anspruchssatz nach dem Hilfsantrag 1 umfasst unter anderem den neuen Anspruch 34, der sich vom erteilten Anspruch durch die zusätzlichen Merkmale 34.11 und 34.12 unterscheidet. Die Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen 2 und 4 enthalten denselben neuen Anspruch 34, jedoch umnummeriert als Anspruch 17 bzw. als Anspruch 1.

Auch in dieser Ausgestaltung ist der Gasgenerator zum Aufblasen eines Airbags mit Gas nicht neu, denn die betreffenden Merkmale sind ebenfalls bereits aus der Druckschrift D17 bekannt: Die Fig. 1 lässt darin hinreichend deutlich erkennen, dass auch dort die Fase am Rand der Öffnung anliegt (Merkmal 34.11), das Verschlussteil abschnittsweise durch die Öffnung in das Gehäuse eingeführt ist und es abschnittsweise die Öffnung im verschlossenen Zustand überdeckt (Merkmal 34.12).

c) Hilfsantrag 3 Das Verfahren zur Herstellung eines Gasgenerators gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend vom Gasgenerator gemäß Druckschrift D17 steht der Fachmann nach dessen Montage, Befüllen mit Festtreibstoff und Verschließen dessen rechter Stirnseite vor der Aufgabe, den Gasgenerator mit Druckgas über die linke, offene Stirnseite zu befüllen, bevor diese mittels der Einheit aus Drosselvorrichtung 24 und Verschlussmembran 26 geschlossen wird (vgl. Abs. [0033], [0034]).

Nachdem die Druckschrift D17 zum Befüllen des Gasgenerators mit Druckgas keine weiteren Hinweise gibt, wird der Fachmann wie üblich im Stand der Technik nach einem geeigneten Verfahren suchen.

Die Druckschrift D7 lehrt ein Verfahren zum Befüllen und Verschließen eines Gasgenerators für Airbags (vgl. Sp. 1, Z. 3 – 6). Gemäß diesem Verfahren wird zunächst ein Gehäuse (canister 14) eines Gasgenerators (airbag inflator 10) in einer Druckkammer (inflator chamber housing 28) gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 bereitgestellt (vgl. Sp. 3, Z. 22 – 24 i. V. m. Fig. 2).

Das Gehäuse ist dort als ein halboffener Hohlzylinder mit einer Öffnung in Form einer offenen Deckfläche des Hohlzylinders ausgebildet, über die das Gehäuse gemäß Merkmal 1.3 mit Gas befüllbar ist, wobei die Öffnung im Sinne von Merkmal 1.4 einen die Öffnung begrenzenden, ringförmig umlaufenden Rand aufweist (vgl. Sp. 2, Z. 32 – 39 i. V. m. Fig. 2).

In der Druckkammer wird ein Verschlussteil (base 12, weld ring 24, burst disc 26) in Form eines Zylinderbodens zum gasdichten Verschließen der Öffnung gemäß Merkmal 1.5 bereitgestellt (vgl. Sp. 2, Z. 32 – 39 i. V. m. Fig. 2; Sp. 3, Z. 20 – 22 i. V. m. Fig. 3) und das Gas in die Druckkammer so eingeleitet, dass es gemäß Merkmal 1.7 über die Öffnung in das Gehäuse gelangt (vgl. Sp. 3, Z. 28 – 38 i. V. m. Fig. 3).

Daraufhin erfolgt das Verbinden des Verschlussteils mit dem Gehäuse zum gasdichten Verschließen der Öffnung im Sinne von Merkmal 1.8 (vgl. Sp. 3, Z. 38 – 47 i. V. m. Fig. 3).

Die Merkmale 1.1 bis 1.5 sowie 1.7 und 1.8 sind somit aus der Druckschrift D7 bekannt.

Es ist naheliegend, dieses Verfahren zum Befüllen des aus der Druckschrift D17 bekannten Gasgenerators anzuwenden, denn weitere, über handwerkliche Anpassungen hinausgehende technische Maßnahmen sind dazu ersichtlich nicht erforderlich. Dabei ergeben sich die Merkmale 1.6 und 1.9 aufgrund der bereits vorgegebenen Ausgestaltung des Gasgenerators zwangsläufig. Dessen Verschlussteil weist an einem dem Gehäuse zugewandten Rand eine Fase auf, die eine Anlagefläche für den Rand der Öffnung bildet, wobei die Fase am Rand der Öffnung anliegt und so die Öffnung im verschlossenen Zustand überdeckt.

d) Über die Patentfähigkeit der Gegenstände der übrigen nebengeordneten und der abhängigen Ansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 ist bei dieser Sachlage nicht mehr zu entscheiden, denn den Anträgen der Patentinhaberin ist nicht zu entnehmen, dass sie ihr Patent auch im Umfang lediglich dieser Patentansprüche verteidigen will. Vielmehr hat sie in sich geschlossene Anspruchssätze vorgelegt. Da die vorliegenden Anspruchssätze hier jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten, ist der Beschwerde stattzugeben und das Patent insgesamt zu widerrufen (BGH-Beschluss vom 27. Juli 2007 – X ZB 6/05 –, BlPMZ 2008, 12 – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Fritze Richter v. Zglinitzki kann wegen Krankheit nicht unterschreiben.

Dr. Fritze Wiegele Dr. Schwenke Fa

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