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1 StR 521/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 521/16 BESCHLUSS vom 21. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:210717B1STR521.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juni 2016 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II.C.1. a) und b) sowie II.C.2. a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen verurteilt ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte in den Fällen II.C.1. a) und b) sowie II.C.2. a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist. Die Teileinstellung hat die Abänderung des Schuldspruchs zur Folge und führt zum Wegfall der im Tatkomplex II.C. verhängten Einzelstrafen. Sie zieht weiterhin die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache ist daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum Jäger Bellay Cirener Fischer

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