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5 StR 436/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 436/24 BESCHLUSS vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR436.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner haften.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A.

), Geldwäsche (S. ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T. ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften alle Angeklagten für die ihnen nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in voller Höhe als Gesamtschuldner, weil die erlangten Gutschriften und Gelder zunächst Finanzagenten zugeflossen waren und anschließend ganz überwiegend an die Hintermänner weitergeleitet wurden; auch der „Lohn“ des Angeklagten T. stammte aus den durch die Betrügereien erwirtschafteten Geldern. Der Senat hat deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vollständige Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ausgesprochen. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 Rn. 21). Der lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 28.02.2024 - (505 KLs) 241 Js 1129/22 (26/23)

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Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
1 4 StPO
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