Paragraphen in 5 StR 64/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 64/24 BESCHLUSS vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR64.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Bremen, 11.10.2023 - 22 Ks 210 Js 7582/23 (6/23)
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