• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 BvR 1961/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1961/13 vom 14.10.2013, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20131014_2bvr196113.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1961/13 -

- 2 BvR 1962/13 -

- 2 BvR 1976/13 - In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Stadt L…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer,

Brüderstraße 42, 13595 Berlin -

1.

unmittelbar gegen das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 - VfGBbg 53/11 -

2.

mittelbar gegen

§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])

- 2 BvR 1961/13 -,

der Gemeinde S…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer,

Brüderstraße 42, 13595 Berlin -

1.

unmittelbar gegen das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 - VfGBbg 71/11 -

2.

mittelbar gegen

§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])

- 2 BvR 1962/13 -,

der Gemeinde B…,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer, Brüderstraße 42, 13595 Berlin -

1.

unmittelbar gegen das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 - VfGBbg 70/11 -

2.

mittelbar gegen

§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])

- 2 BvR 1976/13 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle und die Richter Gerhardt,

Huber gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, mittelbar gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Urteile des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 richten, sind sie schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 1 BVerfGG im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber gegen Gerichtsentscheidungen wenden können.

b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a BbgFAG gerichtet sind, steht den Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben die ihnen vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht habe eine Kontrolle „nur dem Namen nach“ vorgenommen, beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts. Eine (erneute) sachliche Überprüfung des landesverfassungsgerichtlichen Beschwerdegegenstands ist dem Bundesverfassungsgericht jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris; vgl. auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 87 ff. <September 2011>; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).

Davon kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsschutzdefizit ist weder im Hin- blick auf die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 97 und Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg noch im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung durch das Landesverfassungsgericht erkennbar. Das Landesverfassungsgericht hat sich umfassend mit den Auswirkungen der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG für das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell fehlerhaft halten, lassen die Urteile jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. Eine Würdigung des Ergebnisses der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle - worauf die Beschwerdeführerinnen in der Sache abzielen - ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Gerhardt Huber

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundesverfassungsgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 BvR 1961/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 93 BVerfGG
3 91 BVerfGG
3 93 GG
2 28 GG
1 17 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 91 BVerfGG
4 93 BVerfGG
1 17 GG
2 28 GG
3 93 GG

Original von 2 BvR 1961/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 BvR 1961/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum