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1 StR 448/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 448/20 BESCHLUSS vom 14. Januar 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:140121B1STR448.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 14. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Juni 2020, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die des Angeklagten A.

werden als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte A. tels zu tragen.

hat die Kosten seines Rechtsmit- Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten A.

hat es wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat das Landgericht gegen die Angeklagten und einen nicht revidierenden Mitangeklagten Einziehungsanordnungen getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

1. Die Revision des Angeklagten A. von § 349 Abs. 2 StPO.

ist unbegründet im Sinne

2. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten K. . Jedoch hält der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand.

a) Nach den Urteilsgründen basieren die Feststellungen zur Bildung, Entwicklung und zur Struktur der Bande sowie zur führenden Rolle des Angeklagten A. im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten K. in seiner polizeilichen Vernehmung am 11. Oktober 2018 anlässlich seiner Festnahme (UA S. 40). Das Landgericht bewertet die dadurch geleistete Aufklärungshilfe des Angeklagten K. , insbesondere hinsichtlich der Gruppenstrukturen, als „nicht unerheblich“ (UA S. 91).

b) Die Aufklärungshilfe des Angeklagten K. hat das Landgericht lediglich als allgemeinen Strafzumessungsumstand berücksichtigt (UA S. 91). Es hätte jedoch aufgrund seiner Feststellungen bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n) StPO als vertypten Strafmilderungsgrund ermöglicht.

3. Dieser Erörterungsmangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann aufgrund der allein dem Tatrichter obliegenden Ermessensprüfung nach § 46b StGB nicht ausschließen, dass das Landgericht – wenn es den vertypten Strafmilderungsgrund erörtert hätte – eine Strafrahmenverschiebung (§ 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB) vorgenommen hätte.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Waldshut-Tiengen, LG, 19.06.2020 - 21 Js 8255/18 1 KLs

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