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10 W (pat) 35/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 004 597.4 wegen Wiedereinsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Der Anmelder reichte am 30. Januar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung ein, die eine elektronische Werbungssäule betrifft.

Laut Eintrag im Patentregister ist die Patentanmeldung mit Wirkung vom 1. August 2009 wegen Nichtzahlung der (dritten) Jahresgebühr erloschen. Das Erlöschen wurde am 19. November 2009 im Patentblatt veröffentlicht.

In den Akten des DPMA befindet sich ein an den Anmelder adressierter Bescheid vom 17. Juni 2009 mit der Überschrift „Wichtige Mitteilung!“, in dem darauf hingewiesen wird, dass die dritte Jahresgebühr in Höhe von 35,-- € nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden sei, jedoch bei Zahlung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 50,-- € noch bis zum 31. Juli 2009 nachentrichtet werden könne.

Der Anmelder bezahlte am 26. Juni 2009 einen Betrag von 35,-- €. Mit Bescheid vom 21. September 2009 teilte das DPMA dem Anmelder mit, dass er innerhalb der Zahlungsfrist die dritte Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags nicht vollständig gezahlt habe und daher seine Patentanmeldung als zurückgenommen gelte.

Mit am 23. November 2009 beim DPMA eingegangenem Schreiben vom 18. November 2009 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag. Den Verspätungszuschlag von 50,- € zahlte er am 16. November 2009.

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung führte der Anmelder aus, er sei wegen eines Bandscheibenvorfalls von seinem früheren Arbeitgeber gekündigt worden. Aus moralischen Gründen habe er seinerzeit eine staatliche Unterstützung abgelehnt und im Dezember 2006 einen Gewerbeschein beantragt, um eine Firma zu gründen. Hierbei seien finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten. Er sei erst durch das Schreiben vom DPMA vom 21. September 2009, das er am 28. September 2009 erhalten habe, darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gelöscht worden sei. Die Jahresgebühr habe er rechtzeitig gezahlt. Lediglich den Verspätungszuschlag habe er nicht rechtzeitig überwiesen. Insoweit habe er kein Erinnerungsschreiben des DPMA erhalten. Er sei Inhaber mehrerer Patentanmeldungen und habe die Jahresgebühren sowie die Verspätungszuschläge trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten stets rechtzeitig nach Erhalt des Erinnerungsschreibens gezahlt.

Auf einen Zwischenbescheid vom 16. Dezember 2009, in dem die Prüfungsstelle 55 des DPMA mitteilte, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, wiederholte der Anmelder in einem Schreiben vom 28. März 2010 im Wesentlichen die bereits früher geltend gemachte Gründe, aus denen nach seiner Auffassung eine Wiedereinsetzung geboten sei. Das Schreiben verweist auf ein betriebsärztliches Attest der P… AG aus dem Jahre 2006, das als Anlage beigefügt sein soll, sich allerdings nicht bei den Akten des DPMA befindet. Die Prüfungsstelle 55 des DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 12. Mai 2010 zurückgewiesen, da der Anmelder die Frist zur Zahlung des Verspätungszuschlags hinsichtlich der dritten Jahresgebühr nicht ohne Verschulden versäumt habe. Der Schutzrechtsinhaber habe die Zahlungsfristen für die Jahresgebühren eigenverantwortlich zu überwachen. Der Hinweis des Anmelders auf seine weiteren Patentanmeldungen, für die er jeweils Erinnerungsschreiben wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren erhalten habe, lege die Vermutung nahe, dass der Anmelder insoweit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Ob der Anmelder im Streitfall ein Erinnerungsschreiben erhalten habe, könne allerdings dahinstehen. Denn die Mitteilung des DPMA über den drohenden Rechtsverlust, wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, sei lediglich eine formlose Erinnerung und Serviceleistung des DPMA. Ein Schutzrechtsinhaber könne daher nicht darauf vertrauen, dass ihm ein solches Schreiben regelmäßig zugestellt werde. Dementsprechend könne er auch aus dem Unterbleiben einer solchen Mitteilung keine Rechte herleiten. Im Übrigen reiche der allgemeine Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten als Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Zahlungsfrist nicht aus. Der Anmelder habe sich nicht ausreichend um die Beschaffung der zur Begleichung der Jahresgebühren erforderlichen finanziellen Mittel, gegebenenfalls auch durch Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, bemüht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Prüfungsstelle 55 vom 12. Mai 2010 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags stattzugeben.

Eine Begründung der Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung bisher nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle 55 des DPMA hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht nicht gewährt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft, da er auf eine Frist gerichtet ist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags versäumt und dadurch einen gesetzlich festgelegten Rechtsnachteil erlitten. Die dritte Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 30. Januar 2007 - am 31. Januar 2009 fällig geworden (§ 17 Abs. 1 PatG, § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG). Sie hätte bis zum 31. März 2009 ohne Zuschlag und mit Verspätungszuschlag noch bis zum 31. Juli 2009 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Der Anmelder hat die Jahresgebühr in Höhe von 35,-- € zwar noch innerhalb der Frist bezahlt, innerhalb derer die Gebühr unter Zahlung eines Verspätungszuschlags noch nachentrichtet werden konnte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Da er den Verspätungszuschlag in Höhe von 50,-- € jedoch erst am 16. November 2009 eingezahlt hat, ist die Jahresgebühr innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG nicht vollständig entrichtet mit der Folge, dass die Patentanmeldung wie im Falle einer gänzlich unterbliebenen rechtzeitigen Zahlung mit Wirkung vom 1. August 2009 als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG; vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 7 PatKostG Rn. 6; § 58 PatG Rn. 19).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die zweimonatige Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Säumige bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 27).

Zugunsten des Anmelders ist davon auszugehen, dass er Kenntnis von der versäumten Zahlungsfrist erst durch den ihm am 28. September 2009 zugegangenen Bescheid des DPMA vom 21. September 2009 erhalten hat, mit welchem ihm der Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion mitgeteilt worden ist. Sein am 23. November 2009 beim DPMA eingegangener Wiedereinsetzungsantrag vom 18. November 2009 ist daher fristgerecht gestellt. Der Verspätungszuschlag war bei Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung bereits gezahlt, so dass die versäumte Handlung ebenfalls innerhalb der Frist der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG).

Auf den Zugang des mit „Wichtige Mitteilung!“ überschriebenen Bescheids des DPMA vom 17. Juni 2009 kann für den Beginn der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG im Streitfall nicht abgestellt werden. Der Anmelder macht insoweit geltend, eine solche Mitteilung nicht erhalten zu haben, und aus den Akten des DPMA ist nicht ersichtlich, ob und wann der dort abgeheftete Bescheid an den Anmelder abgesandt worden sein soll.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch nicht begründet. Denn der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags nicht ohne Verschulden versäumt.

Die vom Anmelder innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgetragenen, nach seiner Ansicht die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen genügen nicht, um sein Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen.

a) Zwar hat der Anmelder vorgetragen, gesundheitliche Probleme zu haben und in diesem Zusammenhang auf ein betriebsärztliches Attest der Post AG verwiesen. Nach seinen eigenen Angaben stammt das Attest allerdings bereits aus dem Jahr 2006 und der Anmelder hat nicht dargetan, dass sein Gesundheitszustand ihn auch noch gehindert habe, die erst zum 31. Januar 2009 fällig gewordene und mit Verspätungszuschlag sogar noch bis zum 31. Juli 2009 zahlbare dritte Jahresgebühr rechtzeitig zu entrichten. Er hat jedenfalls die Zahlung der eigentlichen Jahresgebühr noch vor Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG veranlasst, so dass nichts dafür spricht, dass er vor dem 31. Juli 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht auch zur Zahlung des Verspätungszuschlags in der Lage gewesen wäre.

b) Soweit der Anmelder sich pauschal auf finanzielle Schwierigkeiten beruft, vermag auch dies ein Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist nicht zu beseitigen. Der Anmelder hätte, wenn er nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, die Mittel für die Jahresgebühren aufzubringen, vor Ablauf der Zahlungsfrist für die dritte Jahresgebühr einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 PatG) und so den Ablauf der Frist hemmen und so den Eintritt der Rücknahmefiktion verhindern können (§ 134 PatG).

c) Schließlich kann der Anmelder auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er anders als bei seinen weiteren anhängigen Anmeldeverfahren im vorliegenden Fall für die dritte Jahresgebühr und den Verspätungszuschlag keine Zahlungsaufforderung oder ein Erinnerungsschreiben des DPMA erhalten habe.

Die Zahlungsfristen für die Jahresgebühren für Patente sind in § 7 Abs. 1 PatKostG geregelt und knüpfen ausschließlich an das Datum der Fälligkeit an, das sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG bestimmt. Im Unterschied zu der bis zum Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage ist nach der nunmehr maßgeblichen Regelung eine Nachricht über die noch nicht erfolgte Zahlung der Jahresgebühr nicht mehr vorgesehen. Das DPMA verschickt zwar in der Regel nach Fälligkeit des Verspätungszuschlags eine mit „Wichtige Mitteilung“ überschriebene Zahlungsaufforderung. Dabei handelt es sich jedoch –

worauf die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Serviceleistung (vgl. Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38, 42). Ein Patentinhaber hat daher weder einen Anspruch darauf, dass ihm eine solche Mitteilung regelmäßig zugestellt wird, noch kann er aus deren Unterbleiben Rechte herleiten. Ein Gebührenschuldner, der innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist die fällige Gebühr nicht entrichtet hat, darf also nicht darauf vertrauen, dass er vom DPMA an die Zahlung oder an die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung erinnert wird (BPatG, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 W (pat) 19/05, veröffentlicht in juris; Schulte, a. a. O., § 17 Rn. 48). Die Überwachung der Jahresgebühren obliegt dem Anmelder. Mangelnde patent- und gebührenrechtliche Kenntnisse vermögen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Jahresgebühren grundsätzlich nicht zu entschuldigen (Schulte, a. a. O., § 17 Rn. 49).

Im Streitfall hat der Anmelder angegeben, dass er bei seinen weiteren Patentanmeldungen die Jahresgebühren regelmäßig nach Erhalt des Erinnerungsschreibens einschließlich des Verspätungszuschlags gezahlt habe. Er ist demnach über die für Jahresgebühren geltenden Zahlungsfristen und die Fälligkeit eines Verspätungszuschlags bei Überschreiten der zuschlagfreien Zahlungsfrist im Grundsatz informiert. Dennoch hat er es im konkreten Fall unterlassen, den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühren zu ermitteln und so eine rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühren sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann die Versäumung der Frist nicht als unverschuldet angesehen werden.

Rauch Püschel Kober-Dehm prö

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