Paragraphen in 5 StR 357/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 357/17 BESCHLUSS vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR357.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zum Fall II.1:
Dass das Schwurgericht neben Habgier sowohl Ermöglichungs- als auch Verdeckungsabsicht angenommen hat, begegnet jedenfalls deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sowohl die Ermöglichungs- als auch die Verdeckungsabsicht auf die Verwirklichung derselben Straftat gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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