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XI ZB 5/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 5/17 BESCHLUSS vom 4. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040417BXIZB5.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2017 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe.

II. 2 Das Schreiben des Antragstellers vom 10. Februar 2017 ist gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist, was der Antragsteller verkennt, nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung vorliegend um kein Urteil handelt, gegen das eine Revision zugelassen werden könnte (vgl. §§ 542, 543 ZPO).

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November

- II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 3 und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3).

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 19.10.2016 - 6 O 133/16 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2017 - 8 W 641/16 -

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