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2 BvR 2819/11

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2819/11 vom 25.9.2012, Absatz-Nr. (1 - 10), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120925_2bvr281911.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2819/11 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M…,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Walter Wellinghausen,

Sportallee 41, 22335 Hamburg - gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 2011 - 2 Ss 162/11 -,

b)

das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. August 2009 - 9 Ns 42/07 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle und die Richter Gerhardt und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2012 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

I.

Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>).

2. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert zwar eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Allerdings verletzt nicht jede Verzögerung des Strafverfahrens den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, sondern nur eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten selbst oder die Verteidigung, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht wurden (vgl. BVerfGK 2, 239 <246 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 6).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen im Urteil des Landgerichts und im Beschluss des Oberlandesgerichts zu den festgestellten Verzögerungszeiträumen und den daran im Rahmen einer Gesamtwürdigung geknüpften Rechtsfolgen auseinander. Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend macht, die sich nicht bereits aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen ergibt, versäumt er es, den Verfahrensablauf im Einzelnen darzulegen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in pauschalen Hinweisen auf die Verfahrensdauer, die seiner Ansicht nach eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt hätte. Die Darstellung des Verfahrensgangs ist einseitig und lückenhaft. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den zahlreichen aus den vorgelegten Aktenbestandteilen ersichtlichen Anträgen der Verteidigung und den dadurch bedingten Verzögerungen auseinander. Konkrete Verzögerungszeiträume werden nicht benannt. Besondere Belastungen durch die Dauer des Verfahrens legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Eine fundierte Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer nimmt er nicht vor.

II.

Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum Eingang seiner Revisionsbegründung beim Oberlandesgericht rügt, die nicht bereits aus den Gründen des Berufungsurteils ersichtlich ist, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Er verlangt deshalb vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>). Der Beschwerdeführer muss von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 54, 53 <65>; BVerfGK 1, 222 <223>). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, dass er diese im Revisionsverfahren in hinreichender Weise rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 3).

2. Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend machen will, muss grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben, soweit nicht bereits aus den Gründen des tatrichterlichen Urteils eine solche Verzögerung ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 -, BGHSt 54, 135 <138 f.>). In der Revisionsbegründung hat er die Tatsachen darzulegen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05 -, NStZ-RR 2006, 50). Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine solche Verfahrensrüge erhoben.

III.

Im Hinblick auf die weiteren Rügen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Gerhardt Landau

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