• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 273/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 273/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR273.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte und der Mitangeklagte M. im Fall 21 des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln schuldig sind,

b) im Fall 24 die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und c) die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Armbanduhren entfallen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten, Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es 71.976,31 Euro und fünf sichergestellte Armbanduhren eingezogen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderungen im Schuldspruch sowie zur Aufhebung der Einziehung der sichergestellten Uhren. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs im Fall 21 und des davon nicht berührten Strafausspruchs sowie der Teilaufhebung der Einziehungsanordnung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 24 entfällt, weil mit dem Absenden der Bestellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf bereits der Tatbestand des (versuchten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29, Teil 4, Rn. 58, 159), weshalb die (versuchte) Anstiftung des Lieferanten durch den Angeklagten hierzu zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 30; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff., Rn. 120).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Bestellung auf Crystal guter Qualität und damit auf eine nicht geringe Menge bezog. Da das Landgericht bei der Strafzumessung ausschließlich strafschärfend verwertet hat, dass der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln in der Untersuchungshaft fortsetzen wollte, kann der Senat ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

3. Angesichts des nur geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sander Schneider König Mosbacher Köhler

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 273/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 4 StPO
1 337 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 337 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Original von 5 StR 273/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 273/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum