Paragraphen in 9 W (pat) 25/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/07 Verkündet am 25. Juni 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 062 830 …
BPatG 154 05.11
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 15 vom 4. Juli 2007 wird aufgehoben.
Das Patent wird im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Gründe I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 27. Dezember 2004 angemeldete Patent 10 2004 062 830 mit der Bezeichnung
„Dosierpumpe, insbesondere Kraftstoffpumpe für ein Fahrzeugheizgerät“,
dessen Erteilung am 5. Oktober 2006 veröffentlicht wurde, nach Anhörung durch Beschluss vom 4. Juli 2007 unter Zugrundelegung der für einen Hilfsantrag vorgelegten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.
Die Einsprechende hatte sich auf den Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung i. S. des § 21 (1) 1 PatG berufen und hierfür eine nach ihrer Auffassung neuheitsschädliche Vorbenutzung als offenkundig geltend gemacht. Zum Beleg der öffentlichen Zugänglichkeit hatte sie Zeugenbeweis für den uneingeschränkten käuflichen Erwerb einer Dosierpumpe angeboten, in der sie alle Merkmale des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 verwirklicht sieht.
In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 in der erteilten, von der Patentinhaberin gemäß Hauptantrag dort unverändert verteidigten Fassung durch eine von der Einsprechenden als offenkundig geltend gemachte Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die im Einspruchsverfahren die Offenkundigkeit der Dosierpumpe „E…, Typ 25 1864 45 12V Benzin/Diesel“ nicht bestritten hatte. Gemäß ihrer bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung sei bei der Vorbenutzungssache indes ein streitpatentgemäß in Kombination beanspruchtes Merkmal nicht vorhanden.
Die Patentinhaberin stellte als Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2014 zuletzt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 vom 4. Juli 2007 aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 des angegriffenen Patents lautet in der erteilten Fassung gemäß DE 10 2004 062 830 B4:
„Dosierpumpe, insbesondere Kraftstoffpumpe für ein Fahrzeugheizgerät, umfassend ein in einer Pumpkammer (14) zum Fördern von Fluid bewegbares Pumporgan (16), wobei durch Bewegung des Pumporgans (16) das Ausmaß des von dem Pumporgan (16) belegten Volumenbereichs der Pumpkammer (14) veränderbar ist, wobei ferner das Volumen der Pumpkammer (14) veränderbar ist, ferner umfassend einen die Pumpkammer (14) bereitstellenden Pumpenzylinder (12) und einen in dem Pumpenzylinder (12) hin- und herbewegbaren Pumpenkolben als Pumporgan (16), wobei durch die Hinund Herbewegung des Pumpenkolbens der von diesem belegte Volumenbereich der Pumpkammer (14) veränderbar ist, und wobei die Pumpkammer (14) in dem Pumpenzylinder (12) durch einen Pumpkammerboden begrenzt ist, gekennzeichnet durch ein wenigstens einen Teil des Pumpkammerbodens bereitstellendes Pumpkammervolumenverstellorgan (26) zum Verändern des Volumens der Pumpkammer (14).
An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 als Unteransprüche mit weiterbildenden Ausgestaltungen der Dosierpumpe an.
Im Verfahren befinden sich folgende Dokumente aufgrund Berücksichtigung im Einspruchsverfahren:
D1 DT 24 46 806 A1 D2 DE 29 11 443 B1 D3 Konvolut beinhaltend Anlagen A1: Blatt mit fotografischer Darstellung von Pumpen auf Papierblatt mit handschriftlicher Legende A2: Reparatur-Rechnung von B… A… für Fa. M…, Rechnungsdatum 17. Januar 2003 A3: Übersicht zu lagernden Pumpen bei M… A4: Fotografie Pumpengehäuse mit Gravur A5: Fotografie einer längs aufgeschnittenen Pumpe mit handschriftlichen Eintragungen.
Wegen weiterer Einzelheiten – auch des schriftsätzlichen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Einspruchsverfahren – wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen – unbestritten - zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg. Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG liegt nicht vor. Vielmehr erweist sich der Gegenstand des Patents gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 3 und 4 PatG).
1. Das Patent betrifft eine Dosierpumpe mit einstellbarem Fördervolumen, insbesondere zum Pumpen von Kraftstoffen für ein Fahrzeugheizgerät.
Derartige Dosierpumpen sollen die Einstellung der pro Zeiteinheit geförderten Fluidmenge ermöglichen, vgl. Absatz 0002.
Als Ausführungsbeispiel ist eine Kolbenpumpe offenbart, deren Pumpenkolben über einen Elektromagneten hin- und hergehende Hubbewegungen in einem Zylinder aufgeprägt werden. Ein den Zylinder abschließender, weil endseitig den Zylinderboden ausbildender Kolben kann im Betrieb in Richtung zum Pumpenkolben hin soweit verstellt werden, dass der Pumpkammerboden je nach relativer Lage den Hubweg des Pumpenkolbens begrenzt. Hierbei ist dieser den Pumpkammerboden bildende Kolben als Anschlagkolben wirksam. Mittels dieses Verstellorgans kann über die einhergehende Änderung des Volumens der Pumpkammer das Ansaug- und somit Fördervolumen im Sinne einer Dosierung eingestellt werden. Der Zylinder der solchermaßen als Dosierpumpe ausgeführten Hubkolbenpumpe besitzt einen vom Pumpenkolben beim Arbeitshub verschließbaren Anschluss zum Zuführen des Fluids sowie einen mit einem Rückschlagventil versehenen Anschluss für die Abgabeleitung. Vgl. hierzu Absätze 0019 bis 0023 i. V. m. Figur 1.
Mit der Konstruktion von Dosierpumpen mit Hubkolben ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet befasst.
Nach dem Verständnis des Fachmanns, das Maßstab für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Patentschrift und für die Auslegung der Patentansprüche ist, weist der erteilte Anspruch 1 einer die benannten Bestandteile Pumpenzylinder, Pumpenkolben und Pumpkammerboden aufweisenden Dosierpumpe auch eine dem Ausführungsbeispiel entsprechende, aus der Merkmalskombination folgende Funktionalität zu.
Denn das „Pumporgan“ in Gestalt eines „Pumpenkolbens“ ist zum Fördern gegenüber dem Zylinderboden – dem „Pumpkammerboden“ – hin- und herbewegbar.
Aus dem durch die „Hin- und Herbewegung des Pumpenkolbens“ belegten Volumenbereich bzw. dem Ausmaß der hierfür maßgeblichen Kolbenbewegung bestimmt sich die Fördermenge pro Hub; dieser zum Zwecke des Förderns – beim Ansaugen und Ausstoßen – genutzte, vom Hubweg abhängige Volumenbereich muß veränderbar sein.
Hierfür ist ein „wenigstens einen Teil des Pumpkammerbodens bereitstellendes Pumpkammervolumenverstellorgan (26) zum Verändern des Volumens der Pumpkammer (14)“ vorhanden.
Dieses Merkmal besagt nicht nur, dass ein Verstellorgan vorhanden ist – für das im Patent beschriebene Ausführungsbeispiel ist dies ein in seiner axialen Lage im Zylinder verstellbarer Kolben –, das stirnseitig den Pumpkammerboden ausbildet, weil diesen „bereitstellend“.
Mit diesem Verstellorgan soll vielmehr auch das Volumen der Pumpkammer veränderbar sein, dies zum für eine „Dosierpumpe“ bestimmungsgemäßen Zwecke der Einstellung der Förderkapazität, also der pro Zeiteinheit geförderten Fluidmenge. Eine Verstellung führt aber nur dann zu einer Verringerung des für den Pumpbetrieb zur Verfügung stehenden Volumens der Pumpkammer, wenn hierbei der durch die Hin- und Herbewegung des Pumpenkolbens belegte, für das Verdrängungsvolumen maßgebliche Volumenbereich begrenzt wird. Weil eine Verstellung des Pumpkammerbodens bei unverändertem Hub keine Einstellbarkeit des Fördervolumens pro Zeiteinheit bewirken kann, unterstellt der Fachmann dem „Pumpkammervolumenverstellorgan“ für die beanspruchte „Dosierpumpe“ zwangsläufig die Funktionalität einer Pumpenkolben-Hubwegbegrenzung, mit dem eine Verringerung des vom Pumpenkolben belegbaren Volumenbereichs erreicht werden kann. Zwar ist im Anspruch die Ausführung des Pumpkammervolumenverstellorgans mit einem Anschlagkolben, an den der Pumpenkolben beim Ausstoßhub anstößt, mit diesem Begriff nicht ausdrücklich benannt. Jedoch ergibt sich bei gemeinsamer Betrachtung der funktionellen Merkmalsangaben wie vorstehend ausgeführt, dass dem Pumpenkolben mittels des Pumpkammervolumenverstellorgans veränderliche Endlagen zur Begrenzung des Ausmaßes des vom Pumpenkolben belegbaren Volumenbereichs – und somit zur Verringerung des Verdrängungsvolumens – aufgeprägt werden sollen.
Weil sich der Anspruch über konkrete bauliche Maßnahmen hierfür wie auch für die Zuleitung und Ableitung des zu fördernden Mediums, zur Verhinderung eines Rücklaufs oder Rückförderns oder zum Antrieb des Pumpenkolbens ausschweigt, sollen entsprechende, zwangsläufig vorzusehende Ausgestaltungen dem Fachmann überlassen bleiben.
2. Die patentgemäße Dosierpumpe nach der Definition des erteilten Anspruchs 1 ist patentfähig.
2.1 Die Neuheit des Gegenstands nach dem Anspruch 1 ist gegeben, denn mit dem berücksichtigten Stand der Technik ist keine entsprechende (funktionelle) Merkmalsausbildungen in Gesamtheit aufweisende Dosierpumpe nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat den von ihr – durch das Anlagenkonvolut D3 als vorbenutzt ausgewiesenen – Förderpumpen wie bildhaft in der oberen Abbildung der Anlage A1 dargestellt einen Aufbau mit Komponenten wie einem Pumpenzylinder, einem hin- und herbewegbaren Pumpenkolben und einem Pumpkammervolumenverstellorgan unterstellt. So sieht sie ausgehend von der Schnittbilddarstellung gemäß Anlage A5 bei diesen Förderpumpen eine Dosierpumpe mit allen Merkmalen des Gegenstands nach Anspruch 1 verwirklicht.
Hierzu hatte sie bereits im Einspruchsverfahren mit Bezug auf die eingetragenen Bezugszeichen gemäß Anlage A5 schriftsätzlich ausgeführt, dass das Bauteil 16 dort der hin- und herbewegbare Pumpenkolben sei und das Bauteil 12 der Pumpenzylinder. Dem mit einer Sechskantfläche versehenen Gewindeabschnitt 40 mit einem in den Zylinder hineinragenden Zylinderabschnitt 26 daran – den die Einsprechende mit dem aus dem angegriffenen Patent stammenden Begriff „Anschlagkolben“ bezeichnet – hat sie hierbei die Funktionalität des „wenigstens einen Teil des Pumpkammerbodens bereitstellenden Pumpkammervolumenverstellorgans (26) zum Verändern des Volumens der Pumpkammer (14)“ beigemessen. Denn durch Drehen dieses Bauteils verändere sich – durch das Gewinde bedingt – die Lage des dortigen „Anschlagkolbens“.
Die Patentinhaberin hatte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. März 2007 zwar nicht bestritten, dass Pumpen wie in den Anlagen zum Konvolut D3 bildhaft dargestellt zum Anmeldezeitpunkt im Markt erhältlich sind.
Allerdings hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung hier ihren schriftsätzlichen Vortrag inhaltlich dahingehend ergänzt, dass die Schnittdarstellung gemäß Anlage A5 des Konvoluts D3 lediglich einen Gegenkolben erkennen lasse, nicht jedoch, dass diese Pumpe für eine Veränderbarkeit des Fördervolumenstroms gemäß dem gebotenen Verständnis des geltenden Anspruchs 1 durch ein Einschrauben des Gegenkolbens in eine definierte Tiefe zur Begrenzung des Hubs des hin- und herbewegten Pumpenkolbens ausgelegt sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich auf dieses Vorbringen insoweit eingelassen, als sie dem Fachmann – wie bereits schriftsätzlich im Einspruchsverfahren, vgl. Schriftsatz vom 21. Dezember 2006, Seite 5 oben (Blatt 7 der Amtsakte) – unterstellt, dass sich diesem die Funktion des einen Gewindeabschnitt tragenden Gegenkolbens im Sinne eines den Kolbenhub begrenzenden Anschlagkolbens bei der Zerlegung der als vorbenutzt geltend gemachten Dosierpumpe in ihre Einzelteile unmittelbar erschließe.
Sie hat darüber hinaus ausgeführt, dass derartige Dosierpumpen fachüblich zur Angleichung unterschiedlicher Fördermengen aufgrund von Fertigungstoleranzen durch eine entsprechende Voreinstellung kalibriert werden. Zur Fixierung dieser Voreinstellung sei bei den vorbenutzten Dosierpumpen ein Sicherungslack aufgetragen gewesen, was auch für die vom Fachmann dem über ein Gewinde einstellbar ausgeführten Gegenkolben unterstellte Funktionalität einer Begrenzung des Pumpenkolbenhubs spreche.
Diese von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Bei Betrachtung mit den Augen des Fachmanns zeigt die Schnittdarstellung der Anlage A5 zwar ein über einen Gewindeansatz in ein Zylindergehäuse einschraubbaren und insoweit lösbar formschlüssig an einem Gehäuse montierten Kolben, der endseitig einen Pumpkammerboden ausbildet und den Zylinderraum insoweit begrenzt, als vom Pumpenkolben bei dessen Hubbewegung zum Pumpkammerboden hin Fluid zwangsweise gefördert wird. Insoweit ist der Offenbarungsgehalt der Vorbenutzung entsprechend dem sich dem Fachmann unmittelbar erschließenden Offenbarungsgehalt der zu deren Beleg vorgelegten Unterlagen noch unbestritten und die Offenkundigkeit dieser Merkmalsausbildungen auch nicht in Abrede gestellt. Zur Erzielung einer Förderwirkung muss der hinund herbewegbare Pumpenkolben indes bereits nicht zwingend am Boden des Gegenkolbens zur Anlage kommen, die Förderung des Mediums kann sich auch bei einer Beabstandung des Pumpenkolbens in der vom Antrieb abhängigen, maximalen Hubstellung durch die Hin- und Herbewegung des Pumpenkolbens vollziehen.
Ob bei diesen Pumpen allerdings das Fördervolumen durch eine entsprechend tiefes Einschrauben des Gegenkolbens überhaupt und insbesondere in der erfindungsgemäßen Weise einstellbar ausgeführt ist, demnach der hierfür maßgebliche Pumpenkolbenhub durch diesen Gegenkolben zur Veränderung des vom hinund hergehenden Pumpenkolben belegbaren Volumenbereichs begrenzbar ist, erschließt sich dem Fachmann indes nicht ohne Weiteres. Vielmehr kann der Vorbe- nutzungssache anhand der Schnittdarstellung diese Funktionalität zur Überzeugung des Senats nur in Kenntnis der erfindungsgemäßen Lösung unterstellt werden.
Weil weitere für eine derartige Deutung u. U. hinreichende konstruktive Merkmale wie die Befestigung/Lageeinstellung des dort offensichtlich gesondert eingesetzten Pumpenzylinders – dessen Lage ebenfalls Einfluss auf die Fördermenge hat – oder der Art der Befestigung bzw. Lageeinstellung des dort offensichtlich vorgesehenen Antriebsmagneten aus den Darstellungen gemäß Anlagen A5 oder A1 nicht ersichtlich sind, konnte der unvoreingenommene Fachmann dem Gegenkolben dort die durch den geltenden Anspruch 1 implizit vorgegebene Funktionalität eines „Anschlagkolbens“ nicht unmittelbar zuweisen. Anhaltspunkte für die Konzeption eines derartigen konstruktiven Aufbaus, bei dem der Gegenkolben zur Hubwegbegrenzung des Pumpenkolbens ausgeführt wäre, ergeben sich auch nicht aus den übrigen zum Beleg der Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die von der Beschwerdegegnerin behauptete Kalibriermöglichkeit derartiger Pumpen mit elektromagnetischem Antrieb, bei denen der Förderstrom bereits von der Ansteuerung des antreibenden Elektromagneten abhängt und somit beeinflussbar ist, lässt den Fachmann nicht unmittelbar auf eine Heranziehung des Pumpkolbenbodens zu Einstellzwecken schließen. Und ein Sicherungslack dient bereits vom Begriff her der Sicherung einer lösbaren Montageverbindung wie der in A5 dargestellten Gewindeverbindung, ohne das sich hieraus zwingende Implikationen für die Verwendung sich daran anschließender Bauteile ergeben könnten.
Die Neuheit gegenüber den in den Druckschriften D1 und D2 beschriebenen Pumpen mit lageunveränderlich gegenüber dem Pumpenzylinder angeordneten Pumpkammerböden ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen – insoweit gegeben, sie wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt.
2.2 Die beanspruchte Dosierpumpe legt der im Verfahren befindliche Stand der Technik auch nicht in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen nahe.
Aus vorstehenden Ausführungen zur Neuheit gegenüber der vorbenutzten Dosierpumpe im Rahmen des Offenbarungsgehalts der zum Beleg vorgelegten Unterlagen folgt, dass der unvoreingenommene Fachmann selbst dann, wenn er bei derartigen Pumpen die Notwendigkeit einer Einstellbarkeit für Kalibrierzwecke unterstellt – etwaige diese These belegende Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt –, in der Verstellung des Gegenkolbens keine hierfür geeignete Maßnahme erkennen konnte, weil er dieser Dosierpumpe nicht die inhärente Möglichkeit einer Begrenzung des Kolbenhubs durch einen entsprechend tief eingestellten Gegenkolben unterstellt.
Die D1 offenbart eine Pumpe, bei der der Förderstrom durch die Veränderung der Exzentrizität eines den Pumpenkolben antreibenden Exzenters einstellbar ist, vgl. dort Anspruch 1 i. V. m. Figur 1. Bei dieser bekannten Lösung ist der in seiner Lage unveränderliche Pumpkammerboden insoweit nicht Bestandteil eines Pumpkammervolumenverstellorgans. Die Lehre dieser Entgegenhaltung führt somit in eine andere Richtung und eher vom Patentgegenstand weg.
Die D2 offenbart eine Pumpe, bei der das Fördervolumen durch verstellbare Anschläge (Pos. 28, 30) bestimmt wird, welche den Rückhub eines den Pumpenkolben (Pos. 12) antreibenden Antriebskolbens (Pos. 22) begrenzen. Bei dieser bekannten Lösung wird zwar das Ausmaß des Hubs des hin- und herbewegten Pumpenkolbens im Zylinder (Pos. 10) beeinflusst, jedoch erfolgt dies antriebsseitig, die Lage des Pumpkammerbodens wird hierbei nicht verändert, vgl. dort die Beschreibung Spalte 3, Zeilen 19 bis 56.
Anregungen dahingehend, die Hin-Bewegungen des Pumpenkolbens auf der Seite des Pumpkammerbodens zu begrenzen, lassen sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen. Zumal die Anordnung der Fördermittelleitungen bei der in D2 gezeigten Pumpe – ähnlich bei der in A5 dargestellten Pumpe – einer Einstellbarkeit entgegensteht: Bei der aus D2 hervorgehenden Anordnung mit festem Zylinderboden münden die Zuleitung 14 bzw. Ableitung 16 in den Pumpkammerboden. Die Abführung des Fluids durch den Pumpkammerboden unterstellt der Fachmann auch der vorbenutzten Pumpe gemäß Anlage A5, was von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren auch zugestanden wurde (vgl. Schriftsatz vom 28. März 2007, Blatt 5, erster Absatz). Weil sich beim Vorbenutzungsgegenstand eine anmontierte Ableitung mitsamt dem Gegenkolben beim Einschrauben verdrehte bzw. bei der in D2 gezeigten Pumpe fest installierte Zu- und Ableitungen eine Verlagerung gegenüber dem Pumpkammerboden nicht ohne Weiteres zulassen, war der Fachmann eher abgehalten, den Pumpkammerboden als Teil eines Pumpkammervolumenverstellorgans zum Verändern des Volumens der Pumpkammer überhaupt in Betracht zu ziehen.
Aus alledem ergibt sich, dass der Fachmann auch bei Zusammenschau des im Verfahren befindlichen Standes der Technik und unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens nicht zu der erfindungsgemäßen Dosierpumpe gelangen konnte.
3. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 benennen zweckmäßige Weiterbildungen der Dosierpumpe gemäß Patentanspruch 1 und stellen keine Selbstverständlichkeiten dar.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pü
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