• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 430/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 430/19 BESCHLUSS vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR430.19.0 Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2019 in die ungarische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen sowie versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sodann beantragt, das landgerichtliche Urteil in die ungarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zu übermitteln. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 den Schuldspruch neu gefasst und die Revision im Übrigen verworfen.

Der zulässige und durch den Vorsitzenden zu bescheidende Antrag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9) ist aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2020 unbegründet.

Schäfer Vorinstanz: Trier, LG, 18.06.2019 - 8012 Js 13667/18 5 KLs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 430/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 187 GVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 187 GVG

Original von 3 StR 430/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 430/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum