X ZR 11/24
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 11/24 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:290725BXZR11.24.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Januar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihrer Forderung auf Vergütung für Beförderungsleistungen während der Schulferien in Höhe von 23.402,82 Euro zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 361.022,11 Euro.
Gründe:
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus Verträgen mit der beklagten Stadt über die Beförderung von Schülern in den Jahren 2012 und 2013 geltend.
In erster Instanz hat die Klägerin Zahlung von 760.422,11 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen 95.651,26 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den zu zahlenden Betrag unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und der weitergehenden Berufung der Beklagten auf 73.784,92 Euro zuzüglich Zinsen reduziert. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihre abgewiesenen Ansprüche in Höhe von 384.424,93 Euro zuzüglich Zinsen weiterverfolgt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat hinsichtlich der Forderung auf Vergütung für Beförderungsleistungen während der Schulferien in Höhe von 23.402,82 Euro zuzüglich Zinsen Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Ein Anspruch auf Vergütung für den Transport von Schülern in den Ferien sei nicht begründet. Nachdem die Beklagte bestritten habe, dass die Schüler,
deren Transport in den Ferien in Rechnung gestellt wurde, auch tatsächlich befördert wurden, habe die Klägerin, worauf sie bereits das Landgericht hingewiesen habe, ihren Vortrag ergänzen müssen. Die Klägerin habe sich jedoch auf Verweise auf Rechnungen und Anlagen beschränkt. Diese enthielten keine Aussage, welche Kinder in den Ferien an welchen Tagen über welche Strecken befördert worden seien. Der in der Klageschrift erfolgte Verweis auf Rechnungen reiche nicht aus, da keine konkreten Anlagen benannt worden seien und ein pauschaler Verweis auf Anlagen substantiierten Vortrag nicht ersetze.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht damit die Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Klägerin überspannt hat.
a) Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, welche Leistungen im Schuljahr 2012/2013 erbracht und der Beklagten in Rechnung gestellt wurden.
Dieser Vortrag umfasste auch Schülertransporte in den Ferienzeiten. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf die Rechnungen 11/009, 01/008, 01/009, 02/020, 04/010, 07/015 und 09/001 verwiesen und diese als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K50 vorgelegt. Sie hat ferner im Einzelnen vorgetragen, welcher Teil der dort ausgewiesenen Beträge von der Beklagten bislang bezahlt worden ist.
In diesen Rechnungen, die im Anlagenkonvolut K50 anhand der Rechnungsnummern ohne weiteres aufzufinden sind, sind jeweils die Namen der Schüler, die Beförderungsstrecke, die Anzahl der Tage, an denen die Beförderung erfolgt sein soll und die sich daraus ergebende Kilometerzahl je Schüler aufgeführt.
Auf Nachfrage des Landgerichts hat die Klägerin erklärt, dass es in Bezug auf die Schülertransporte bei der Geltendmachung der offenen Beträge aus den genannten Rechnungen verbleibe.
Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. November 2020 hat das Landgericht die Klägerin aufgefordert, hinsichtlich der Ferienzeiten die geltend gemachten Rechnungen in einer Zusammenstellung aufzuführen und anzugeben, welche Beträge auf diese gezahlt worden sind. Dieser Aufforderung ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2021 unter Vorlage der Anlage K153 nachgekommen.
Auf die Beanstandung des Landgerichts, Unterlagen nach der Art der Anlage K153 seien unübersichtlich, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 die Anlage K162 vorgelegt, in der sich eine mit der Anlage K153 inhaltlich übereinstimmende Aufstellung zu den geltend gemachten Beförderungsleistungen in den Ferien findet.
Nachdem das Landgericht in seinem Urteil den Vortrag der Klägerin zu Schülertransporten in den Ferienzeiten als nicht ausreichend angesehen hat, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung klargestellt, dass sie ihre Forderung insoweit weiterverfolgt, auf ihr Vorbringen in der Klageschrift verwiesen, die einzelnen Rechnungen erneut benannt und nochmals darauf hingewiesen, dass diese im Anlagenkonvolut K50 enthalten sind.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diesem Vorbringen hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Kinder in den Ferien an welchen Tagen über welche Strecken befördert wurden. Dies wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass sich der vom Landgericht beauftragte Sachverständige in der Lage gesehen hat, in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die erwähnten Rechnungen zu prüfen, ob die in diesen enthaltenen Angaben zu den jeweiligen Fahrtstrecken korrekt waren.
Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit der Frage befassen müssen, ob und in welchem Umfang der bestrittene Vortrag der Klägerin bewiesen ist.
c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft dieser Rechtsfehler nur einen Teilbetrag in Höhe von 23.402,82 Euro.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführte Rechnung 12/004 über einen Betrag von 1.270,00 Euro betrifft, wie sich aus dem Betreff und dem angegebenen Zeitraum ergibt, nicht den Transport von Schülern in den Ferien.
III. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Senat sieht von einer differenzierteren Kostenentscheidung, wie sie im Falle einer nur teilweise erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich geboten ist (dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048), im Streitfall ab, weil das Rechtsmittel nur zu einem geringen Anteil Erfolg hat und die auf den erfolgreichen Teil entfallenden Mehrkosten geringfügig sind.
Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 31.03.2023 - 1 O 16/18 OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.01.2024 - 3 U 38/23 -