Paragraphen in I ZB 22/18
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/18 BESCHLUSS vom 25. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:250718BIZB22.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Schuldners vom 6. Juli 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 27.12.2017 - 2 M 2539/17 LG Memmingen, Entscheidung vom 23.02.2018 - 44 T 126/18 -
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