Paragraphen in I ZA 2/20
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1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 2/20 BESCHLUSS vom 4. März 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:040320BIZA2.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Januar 2020 wird abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Schwonke Schaffert Odörfer Löffler Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 15.10.2019 - 28 M 1596/19 LG Siegen, Entscheidung vom 08.01.2020 - 4 T 177/19 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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