• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 ZB 1/23

BUNDESGERICHTSHOF ZB 1/23 BESCHLUSS vom 22. März 2023 in der Freiheitsentziehungssache betreffend beteiligte Behörde: Polizeiinspektion Speyer

- Rechtsbeschwerdeführer - ECLI:DE:BGH:2023:220323B3ZB1.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Speyer zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.

2. Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN).

Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 21.07.2022 - 73 XIV 51/22 L (POG) LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.12.2022 - 1 T 172/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 ZB 1/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 70 FamFG
1 10 FamFG
1 84 FamFG
1 3 GNotKG
1 36 GNotKG
1 61 GNotKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 10 FamFG
2 70 FamFG
1 84 FamFG
1 3 GNotKG
1 36 GNotKG
1 61 GNotKG

Original von 3 ZB 1/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 ZB 1/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum