• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II ZR 216/11

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 216/11 BESCHLUSS vom 5. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich nicht getan.

Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.

Bergmann Born Strohn Sunder Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II ZR 216/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von II ZR 216/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II ZR 216/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum