Paragraphen in 19 W (pat) 90/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 90/09 Verkündet am 19. November 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
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betreffend das Patent 198 61 305 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das erteilte Patent 198 61 305 mit der Bezeichnung "Wandfest installiertes Haustechnikgerät" das auf die am 29. Mai 1998 eingegangene Anmeldung mit dem Aktenzeichen 198 24 166.6-16 zurückgeht im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:
„a) Wandfest installierter elektrischer Durchlauferhitzer (1) b) mit einem Grundträger, der an einer Wand zu befestigen ist, b1) wobei der Grundträger durch eine Gehäuserückwand (2) gebildet wird, und c) einer auf den Grundträger aufzusetzenden Abdeckhaube, dadurch gekennzeichnet, d) dass die Geräterückwand (2) als Spritzgussteil gefertigt ist, e) dass an den Grundträger eine flexible, weiche Kabeleinführungstülle (5) angespritzt ist, die so beschaffen ist, dass ein Kabel sehr leicht eingeführt werden kann, wobei e1) die Tülle absolut wasserdicht ist, und e2) die Kabeleinführungstülle (5) einen Faltenbalg aufweist, und dieser Faltenbalg einen Faltenwurf aufweist, der aus der Ebene des Grundträgers ragt, und f) das Gehäuse strahlwasserdicht verschlossen ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass im Merkmal e1) das Bezugszeichen „(5)“ hinter dem Wort „Tülle“ ergänzt ist, dass zwischen die Merkmale e2) und f) das Merkmal e3)
„e3) wobei die Tülle eine große Grundfläche besitzt, so dass der eigentliche Durchtrittsort des Kabels durch die Rückwand (2) in gewissem Umfang variabel ist; und“
eingefügt ist und dass dem Merkmal f) die Konjunktion „dass“ vorangestellt ist.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die DE 90 05 252 U1 einen Schalt- und Verteilerkasten zeige, der eine Vielzahl von Tüllen aufweise, wobei je nach Lage, Anzahl und/oder Durchmesser der Kabel eine zugeordnete Tülle ausgewählt werden könne. Der Fachmann werde keine andere Art von Tüllen in Erwägung ziehen, wenn er bereits eine Vielzahl von Tüllen zur Verfügung habe. Sie stellt weiterhin in Abrede, dass bei den in der DE 90 05 252 U1 gezeigten Tüllen ein Faltenwurf entstehe. Schließlich meint sie, dass die Tülle nach der DE 90 05 252 U1 keine große Grundfläche im Sinne des Streitpatents habe.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und das angegriffene Patent im erteilten Umfang,
hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 2 18. Februar 2009, Übrige Unterlagen wie erteilt.
gemäß Hilfsantrag vom Die Einsprechende II stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechende II ist der Meinung, dass der Patentanspruch 1 nichts über die Anzahl vorhandener Tüllen aussagt. Er lehre vielmehr eine Tülle pro Kabel vorzusehen. Es fehle auch eine Definition, was ein Faltenwurf und ein Faltenbalg sei; ein Faltenbalg sei ursprünglich nicht offenbart gewesen. Demgegenüber sei es auch bei den Tüllen nach der DE 90 05 252 U1 so, dass sie ebenfalls Falten bildeten, wenn Kabel schräg oder außermittig eingeführt würden.
Weiterhin besäßen die Tüllen, wie sie in der Figur 3 der DE 90 05 252 U1 dargestellt seien, eine große Grundfläche und ermöglichten außerdem, dass der eigentliche Durchtrittsort des Kabels in gewissem Umfang variabel sei. Die Einsprechende II bemängelt diesbezüglich die durch das Patent gegebene technische Lehre.
Die Einsprechende I erklärte, sie habe sich mit der Patentinhaberin geeinigt und werde keine Anträge stellen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und die Patentabteilung das angegriffene Patent daher zu Recht widerrufen hat (§§ 61 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur oder Techniker des Maschinenbaus mit Kenntnissen der Verlegung elektrischer Kabel zu und in elektrische Durchlauferhitzer anzusehen. Einem solchen Fachmann ist aber nicht nur die Kabelzuführung von elektrischen Durchlauferhitzern bekannt, sondern auch die von wandmontierten elektrischen Geräten oder Gehäusen. Denn diese Gebiete sind, wenn es - wie hier - nicht um die spezielle Ausgestaltung der inneren Funktions-Bauteile von elektrischen Geräten, Gehäusen oder Durchlauferhitzern geht, hinsichtlich der Kabeldurchführung und der Befestigung an einer Wand miteinander vergleichbar.
1. Der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bedarf folgender Erläuterungen:
Gehäuserückwand (2) (Merkmal 1)) und Geräterückwand (2) (Merkmal d)) werden synonym verwendet, ebenso Tülle (5) (Merkmal e1)) und Kabeleinführungstülle (5) (Merkmal e2)).
Das Gehäuse (Merkmal f)) wird durch Geräte- bzw. Gehäuserückwand (2) und Gehäusehaube (Abs. 0013 le. Satz: ohne Bezugszeichen) gebildet.
Die Angaben „große Grundfläche“ und „in gewissen Umfang variabel“ (Merkmal e3)) sind mangels Bezugsgrößen oder Bezugspunkten nicht exakt geometrisch zu erfassen. Dies wird beim Vergleich mit dem Stand der Technik zu berücksichtigen sein.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus der DE 90 05 252 U1 (Fig. 1 und 3) ist in teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal a) ein wandfest installiertes elektrisches Gerät (Schalt- und/oder Verteilerkasten) bekannt. Dieses Gerät ist ausgestattet b) mit einem Grundträger (2), der an einer Wand zu befestigen ist (selbstverständlich bei Verteiler-Kasten),
b1) wobei der Grundträger (2) durch eine Gehäuserückwand (5) gebildet wird, und c) einer auf den Grundträger (2) aufzusetzenden Abdeckhaube (3),
wobei d) die Geräterückwand (5) als Spritzgussteil gefertigt ist (S. 6 le. Abs.: Hinteres Kastenteil als Geräterückwand ist aus thermoplastischem Kunststoff hergestellt, d. h. in Verbindung mit dem allgemeinem Fachwissen, dass es auch ein Spritzgußteil ist; vgl. dazu z. B. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Thermoplast-Spritzgie%C3%9Fen: Zitat: Das ThermoplastSpritzgießen ist Grundlage für alle anderen Spritzgießverfahren und das am häufigsten verwendete Kunststoffverarbeitungsverfahren überhaupt. Zitatende), e) an den Grundträger (2) eine flexible, weiche Kabeleinführungstülle (9) angespritzt ist (S. 6 le. Abs. 2. Satz), die so beschaffen ist, dass ein Kabel sehr leicht eingeführt werden kann (S. 7 le. Abs. 1. Satz), wobei e1) die Tülle absolut wasserdicht ist (S. 7 le. Abs. 2. Satz: Wulst 12 der Tülle 9 liegt dicht am Kabel an) und e2) die Kabeleinführungstülle einen Faltenbalg aufweist, und dieser Faltenbalg einen Faltenwurf aufweist, der aus der Ebene des Grundträgers ragt, und f) das Gehäuse strahlwasserdicht verschlossen ist (Fig. 1 und 2: Profildichtung zwischen Grundträger (2) und Gehäusehaube 3 bewirkt Strahlwasserfestigkeit).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich sonach von dem Bekannten dadurch,
- dass das Gerät ein Durchlauferhitzer ist (Unterschiedsmerkmal a)), und
- dass die Kabeleinführungstülle einen Faltenbalg aufweist, und dieser Faltenbalg einen Faltenwurf aufweist, der aus der Ebene des Grundträgers ragt (Merkmal e2)).
Bei elektrischen Durchlauferhitzern ist es aber nicht nur dem auf diesem Gebiet tätigen Fachmann, sondern allgemein bekannt, dass diese sowohl hinsichtlich der Elektro- als auch der Wasserleitungen von hinten, d. h. durch die Rückwand hindurch, anzuschließen sind (Zum Beleg des Fach- bzw. Allgemeinwissens vgl. z. B. DE 43 26 353 C2: Sp. 3 Z. 18 bis 27 und Z. 41 bis 44 i. V. m. Fig. 2: 9, 14 oder z. B. die DE 85 19 809 U1: Fig. 1: Kabel bei Pos. 1) und dass sie spritzwassergeschützt sein müssen (vgl. z. B. DE 43 26 353 C2: Sp. 3 Z. 54 bis 59 oder z. B. DE 85 19 809 U1: S. 1, Abs. 2, Satz 1).
Daher ergibt sich das Unterschiedsmerkmal a) beim Anschluss eines Durchlauferhitzers als elektrisches Gerät an einer Wand für den Fachmann von selbst.
Stellt sich nunmehr davon ausgehend das Problem, den Durchtrittsort des Kabels beim Einführen in den Durchlauferhitzer noch variabler gestalten zu können, als dies gemäß der DE 90 05 252 U1 (S. 7 le. Abs. 3. Satz) schon möglich ist, dann muss sich der Fachmann zwangsläufig Gedanken über die Erweiterung des Variabilitätsumfangs machen. Er wird sich also auf allen Gebieten umsehen, die sich mit der variablen Montage von Kabeln oder dgl. befassen.
Hier liefert ihm z. B. die FR 1 153 836 (Fig. 1, 2) das Vorbild, der Kabeleinführungstülle (9), wie sie die DE 90 05 252 U1 zeigt, eine solche Gestalt zu verleihen, dass sie einen Faltenbalg aufweist, und dieser Faltenbalg einen Faltenwurf aufweist, der aus der Ebene des Grundträgers (Fig. 1: b) ragt (Merkmal e2)). Denn die FR 1 153 836 besagt sowohl, dass dadurch eine einfache Montage möglich ist, dass eine Abdichtung gegen Wasser gegeben ist (S. 1 re. Sp. ab Mitte: Montage simple et rapide; des entrées absolument étanches à l‘ eau) und dass eine variable Montage durchführbar ist (S. 1 li. Sp. le. Abs.: Nachgiebiges Material: caoutchouc, chlorure de vinyle, compounds vinyliqes) und befriedigt damit genau sein Bedürfnis.
Im Zusammenhang mit dem Begriff Faltenbalg ist im Übrigen von einem Fachmann, der aus den ursprünglich offenbarten Figuren 1 und 2 (Pos. 5) der Stammanmeldung 198 24 166.6 entnehmen konnte, dass es sich dabei um einen Faltenbalg handelt, zu erwarten, dass ihm, wie in den Figuren 1 und 2 der FR 1 153 836 gezeigt, Faltenbälge geläufig sind, und er sie bei dem Gehäuse nach DE 90 05 252 einsetzt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann somit in naheliegender Weise.
3. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Denn die Tülle nach der FR 1 153 836 besitzt in Übereinstimmung mit dem Merkmal e3) - genauso, wie die anspruchsgemäße Tülle und die Tülle nach dem DE 90 05 252 U1 (S. 3, Abs. 4 „allseitige Materialreserve“) - eine „große“ Grundfläche, entsprechend der Öffnung in der Wand (Fig. 1: b), d. h. Rückwand beim Durchlauferhitzer, und gestattet es dabei, dass der eigentliche Durchtrittsort des Kabels durch die Rückwand „in gewissem Umfang“ variabel ist (S. 1 li. Sp. le. Abs.: Nachgiebiges Material: caoutchouc, chlorure de vinyle, compounds vinyliqes).
Damit ergibt sich auch durch die Hinzufügung des Merkmals e3) kein erfinderischer Überschuss.
4. Bei dieser Sachlage können die Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung unerörtert bleiben, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (BGH BlPMZ 1991, S. 161 - Elastische Bandage).
5. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fällt auch der auf ihn jeweils rückbezogene Unteranspruch 2, dessen Merkmal im Übrigen auch aus der FR 1 153 836 (Fig. 1: i. V. m. S. 1 re. Sp. Z. 5, 6: L’extrémité conique) bekannt ist.
Dr. Hartung Kirschneck Groß Dr. Scholz Pü
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