Paragraphen in 5 StR 446/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 446/18 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR446.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist schon unzulässig, weil der Revisionsführer nicht vorgetragen hat, dass sich der frühere Mitangeklagte S.
nach den Äußerungen zu einer Verteidigererklärung noch weiter zur Sache eingelassen hat (vgl.
S. 8 des Protokolls vom 4. Mai 2018). Im Übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl bei Tat 1 (UA S. 18 f.) auf die Strafbemessung ausgewirkt haben.
Sander König Berger Mosbacher Köhler
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