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1 BvR 255/13

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 255/13 vom 31.1.2013, Absatz-Nr. (1 - 1), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130131_1bvr025513.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 255/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts C…

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack,

Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg - gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 5/12 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2011 - 1 Not 3/11 -,

c)

den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - II a C 295/9 - I/3 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier,

Schluckebier,

Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier Schluckebier Paulus

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