Paragraphen in 4 StR 654/19
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020 ECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR654.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dargelegt, weil er keine Tatsachen benannt hat, die der Senat bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 33a Rn. 7).
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat bei seinen Beschlüssen vom 25. Juni 2020 keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt.
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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