Paragraphen in AnwZ (Brfg) 55/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 21 | GKG |
3 | 66 | GKG |
1 | 193 | BRAO |
1 | 1 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 193 | BRAO |
1 | 1 | GKG |
3 | 21 | GKG |
3 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 55/16 BESCHLUSS vom
13. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass des Kammerbeitrags hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2017:130317BANWZ.BRFG.55.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 13. März 2017 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom
1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel eingelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Kläger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2017 eingestellt und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weiteren Veranlassung an den Anwaltsgerichtshof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden.
II.
Wird der Antrag nach § 21 GKG, wie im vorliegenden Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar.
Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmittel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Im Hinblick auf die als Rechtsmittelrücknahme zu wertende Mitteilung der Kläger, die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden, ist gemäß § 193 Satz 1 BRAO i.V.m. GV Nr. 2201 BRAO lediglich eine 0,5-Gebühr angefallen, die - rechnerisch richtig - die angesetzten Kosten in Höhe von 26,50 € ergibt.
III.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.
-45 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Limperg Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 2/15 (II) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 21 | GKG |
3 | 66 | GKG |
1 | 193 | BRAO |
1 | 1 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 193 | BRAO |
1 | 1 | GKG |
3 | 21 | GKG |
3 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen