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5 StR 271/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 271/19 BESCHLUSS vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR271.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im Übrigen werden diese Revision sowie diejenige des Angeklagten M.

mit den Maßgaben verworfen, dass die zusätzliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 Euro gegen den Angeklagten A.

als Gesamtschuldner angeordnet wird, der Angeklagte M.

zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist und die von den Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Angeklagte M. mittels zu tragen.

hat die Kosten seines Rechts- Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen erpresserischen Menschenraubes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten M. hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“ verhängt. Ferner hat es beide Angeklagte betreffende Anrechnungs- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge sowie seitens des Angeklagten M. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen führen lediglich zur Aufhebung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtstrafe und zu den in der Beschlussformel bezeichneten und vom Generalbundesanwalt beantragten Änderungen des landgerichtlichen Tenors; im Übrigen bleiben sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Allerdings hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass beide (teilweise mehrfach) vorbestraft seien. Dies ist unzutreffend, da nach den Feststellungen sämtliche Verurteilungen erst nach der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) erfolgt sind. Angesichts des jeweiligen Tatbildes schließt der Senat aber aus, dass die Strafhöhen auf diesem Fehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal das Landgericht die weitere Delinquenz als solche ebenfalls strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen.

3 Hingegen kann die gegen den Angeklagten A. ausgesprochene Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Denn der Senat vermag nicht zu prüfen, ob die im Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 verhängte Geldstrafe zum – auch für die Entscheidung des neuen Tatgerichts maßgeblichen – Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht vollstreckt und damit gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) war; anderenfalls wäre ein Härteausgleich zu prüfen gewesen. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und werden lediglich zu ergänzen sein.

Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher

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