• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 92/12

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 92/12 BESCHLUSS vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: 1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 (- VI ZA 40/11, r+s 2012, 151) geklärt. Danach besteht im Falle der Beschädigung eines Motorrads grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt. 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vorbezeichneten Senatsbeschluss entschieden, dass die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein kann, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN). Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die Nutzung eines Motorrads bei der Parkplatzsuche und bei zähem oder stockendem Verkehr von Vorteil sein könne. Abgesehen davon, dass solchen gelegentlichen Vorteilen auch erhebliche Nachteile - u.a. bei schlechter Witterung - gegenüberstehen, stellen diese Umstände keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Galke Stöhr Zoll Pauge von Pentz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 27.05.2011 - 15 (11) C 43/11 LG Dortmund, Entscheidung vom 07.12.2011 - 21 S 33/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 92/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Original von VI ZR 92/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 92/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum