Paragraphen in I ZB 11/15
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1 | 97 | ZPO |
1 | 542 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 11/15 BESCHLUSS vom 17. März 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 €.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, als "Happy Drink" bezeichnete Produkte herzustellen, in ihren Getränkemärkten zu vertreiben und zu exportieren. Die Antragstellerin stützt sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf ihr nach ihrem Vortrag zustehende Gemeinschaftsmarken, darunter die Marke "HAPPY DRINK", und in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Urheberrechtsgesetzes.
Das von der Antragstellerin angerufene Amtsgericht Minden hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe trotz des gerichtlichen Hinweises, dass es sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitigkeit handele, für die das Landgericht Düsseldorf örtlich und sachlich zuständig sei, weshalb ein entsprechender Verweisungsantrag gestellt werden sollte, auf einer Entscheidung des Amtsgerichts Minden bestanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
II. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) entschieden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104 f.) und dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich angeführt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 08.12.2014 - 19 C 268/14 LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.01.2015 - 22 T 211/14 -
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1 | 97 | ZPO |
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