Paragraphen in 1 StR 515/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 515/19 BESCHLUSS vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR515.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Teilbetrags von 20.900 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und E. sowie in Höhe des weiteren eingezogenen Teilbetrags von 7.220 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und Z. haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer – wenngleich ohne konkrete Bezifferung – einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6).
Raum Hohoff Jäger Pernice Bär Vorinstanz: Weiden (Opf), LG, 24.06.2019 - 12 Js 6183/17 (2) 4 KLs
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