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AnwZ (Brfg) 28/24

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 28/24 BESCHLUSS vom

30. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2024:300924BANWZ.BRFG.28.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Geßner am 30. September 2024 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. April 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19. April 2024, dem Kläger zugestellt am

26. April 2024, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Senat hat diesen Antrag mit Verfügung vom 15. Juli 2024 abgelehnt und zugleich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 26. Juni 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Kau Grüneberg Geßner Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.04.2024 - 1 AGH 32/23 -

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