Paragraphen in KZR 61/17
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1 | 3 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 61/17 BESCHLUSS vom 19. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190218BKZR61.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 19. Februar 2018 beschlossen:
Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu 11/50, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 11/45.
Die Klägerinnen zu 1, 2, 4, 5, 7 bis 20, 22-31, 33, 35-38, 40 tragen die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu je 1/50, die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/45. Streitwert des Revisionsverfahrens: 900.000,00 €.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien der Klageseite auferlegt. Hinsichtlich der Klägerinnen, die die Urteile der Vorinstanzen nicht mit der Berufung oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen haben, verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus der jeweiligen Vorinstanz.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung der Vorinstanzen (220.000 € für die Klägerin zu 3 und je 20.000 € für die übrigen Klägerinnen) - gemäß § 3 ZPO auf 900.000 € festgesetzt.
Limperg Bacher Meier-Beck Deichfuß Kirchhoff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 HKO 2257/15 OLG München, Entscheidung vom 27.07.2017 - U 2879/16 Kart -
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1 | 3 | ZPO |
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