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VII ZR 90/14

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 90/14 BESCHLUSS vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe: 1 Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die - vom Kläger hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2 1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt - die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers gegeben ist. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zugunsten der Beklagten bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.

a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Beschränkung der Zulassung auf den betreffenden Teil zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3).

Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit beschränkt zugelassen hat, als es den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat, und dass sich die Zulassung nicht auf den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten Schadensersatzanspruch erstreckt. Denn die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers besteht, ist nur für den Ausgleichsanspruch, nicht für den vom Kläger in der Revisionsinstanz weiter verfolgten Schadensersatzanspruch von Bedeutung.

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung bezüglich des Ausgleichsanspruchs ist wirksam. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18, je m.w.N.). Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch und der vom Kläger außerdem geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffen verschiedene Streitgegenstände. Der Ausgleichsanspruch betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den der Kläger die Revision bei vollständiger Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hätte beschränken können. Bei dieser Sachlage kommt es für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision nicht darauf an, ob der Ausgleichsanspruch, wie die Revision geltend macht, wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht Gegenstand eines Zwischenurteils über den Grund sein könnte.

2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Eick Graßnack Kartzke Feilcke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 9 O 274/12 OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2014 - 19 U 143/13 -

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