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1 StR 168/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 168/17 BESCHLUSS vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR168.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 1, §§ 44, 45 StPO beschlossen:

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2016 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte am 8. November 2016 in ihrer Gegenwart wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen und wegen gewerbsund bandenmäßigen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Schreiben ihrer Verteidigerin vom 15. November 2016 legte die Angeklagte gegen dieses Urteil Revision ein. Das Urteil wurde der Verteidigerin der Angeklagten am 27. Dezember 2016 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 10. Februar 2017, das beim Landgericht am selben Tag eingegangen ist, beantragte die Verteidigerin nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte mit demselben Schreiben eine Revisionsbegründung ein, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein Verschulden der Verurteilten an der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (KK/Maul, StPO, 7. A., 2013, § 45, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. August 2010, 3 StR 269/10, Rn. 3). …

Ausweislich des von ihr [der Verteidigerin] unterzeichneten Empfangsbekenntnisses erfolgte die Urteilszustellung am 27. Dezember 2016, so dass die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung mit Ablauf des 27. Januar 2017 endete. Für das fehlende Verschulden an der verspäteten Einreichung der Revisionsbegründung berief sich die Verteidigerin darauf, dass sie – wohl aufgrund eines Verkehrsunfalls – in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf diese Verhinderung kommt es bereits aus chronologischen Gründen nicht an. Ein anderes Ereignis innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, welches die Verteidigerin an der Einhaltung derselben gehindert hätte, ist hingegen nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der Angeklagten selbst fehlt es an einem Vortrag.“

Dem schließt sich der Senat an. Zwar wäre der Angeklagten ein Verschulden ihrer Verteidigerin an der Fristversäumnis nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163 mwN).

Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass die Angeklagte selbst an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

2. Da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereicht worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Raum Jäger Bellay Cirener Fischer

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