Paragraphen in 6 StR 168/25
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| 1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 168/25 BESCHLUSS vom 19. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR168.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. August 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. Juli 2025 eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2025 – beraten und entschieden. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 20.12.2024 - 4 KLs 41/24
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