Paragraphen in 6 StR 65/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR65.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die den Angeklagten G.
betreffende Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.818,75 Euro, hiervon in Höhe von 10.650 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten W.
und in Höhe von 10.408 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A.
, angeordnet ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 01.07.2021 - 6 KLs 36/20
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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