Paragraphen in XI ZR 561/15
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 561/15 BESCHLUSS vom 1. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:010817BXIZR561.15.0
- 2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2017 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Nachdem die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage und die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin die Widerklage zurückgenommen haben, werden die Kosten des Rechtsstreits gemäß der außergerichtlichen Einigung der Parteien gegeneinander aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, juris Rn. 2, 7).
Der Streitwert wird sowohl für das Revisionsverfahren als auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 9.384.989,56 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 362/12, juris Rn. 5 und - XI ZR 376/12, juris Rn. 5).
Joeres Maihold Menges Dauber Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2013 - 21 O 124/12 OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2015 - 13 U 159/13 - Matthias
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