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5 StR 237/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 237/23 BESCHLUSS vom 5. Juli 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR237.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen über 190.600 Euro in Höhe von weiteren 31.250 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gericke von Häfen Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 07.12.2022 - 3 KLs 331 Js 57232/21 (20/22)

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1 4 StPO
1 349 StPO
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