Paragraphen in 6 StR 507/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 507/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR507.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass in Höhe von 98.000 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen und in Höhe von 5.000 Euro die Einziehung des Wertes von Tatmitteln angeordnet wird, wobei der Angeklagte bezüglich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch unter Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Revisionsbegründung vom 17. August 2021 weisen der Schuld- und der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit beim Angeklagten der Wert von Taterträgen einzuziehen ist, ist seine gesamtschuldnerische Haftung in den Tenor aufzunehmen, weil neben ihm ein Mittäter zeitweise die Verfügungsmacht über die Erlöse der Betäubungsmittelgeschäfte hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 6 StR 329/21).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 17.06.2021 - 13 KLs 4/11
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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