III ZR 580/16
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 580/16 BESCHLUSS vom 28. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR580.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Tombrink sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 - 17 U 4274/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 7.108,84 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie verlangt nunmehr noch die Zahlung von 6.608,84 €. Außerdem begehrt sie - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von Steuernachzahlungen wegen nachträglich aberkannter Verlustabzüge, und von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, sowie Auskunft über die Namen und Adressen aller übrigen Gesellschafter und Treugeber des Fonds.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert entsprechend den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten - nachfolgend aber reduzierten - Anträgen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13,
BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist die Klägerin in Höhe von 6.608,84 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der übrigen Anträge beträgt nicht mehr als 500 €.
a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe die Klägerin mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritten rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
aa) Soweit es den auf Freistellung von Steuernachzahlungen gerichteten Feststellungsantrag betrifft, dessen Wert die Klägerin mit 5.000 € beziffert hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass und aus welchen Gründen ihr Steuernachzahlungen in dieser Höhe drohen sollten und ob und in welcher Höhe bei ihrer eigenen Wertangabe ein Abschlag im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Antrags vorgenommen worden ist. Da das zuständige Finanzamt unstreitig die Anfangsverluste des Fonds bestandskräftig veranlagt hat, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt der Gefahr von Steuernachzahlungen wegen der Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption des Fonds ausgesetzt wäre. Der Senat misst daher diesem Antrag keinen Wert zu.
bb) Auch in Bezug auf das auf Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat die - nur mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligte - Klägerin keine Tatsachen (etwa zur Einzahlung der Einlage) vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass und in welcher Höhe sie dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat sie selbst in dem denselben Fonds betreffenden Parallelverfahren III ZR 250/15 den Wert eines gleichartigen Antrags auf 0 € beziffert. Im Hinblick darauf vermag auch der Senat dem Antrag keinen bezifferbaren Wert zuzumessen.
b) Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs, zu dessen Wert sie keine Angaben gemacht hat, ist die Klägerin mit allenfalls 500 € beschwert. Da sie die Auskunft nur begehrt, "um ihr Wissen mit anderen Anlegern, die sich möglicherweise in Beweisnot befinden, zu teilen" (GA I 134), diese also ersichtlich weder der Vorbereitung der eigenen Leistungs- oder Feststellungsanträge dient noch sonst in Bezug zur Rückabwicklung ihrer eigenen streitgegenständlichen Beteiligung in Höhe von 25.000 € steht, besteht der Wert des Auskunftsanspruchs vorliegend allein im Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der begehrten Auskünfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 192; OLG Köln, BeckRS 2009, 15928), den der Senat mit 500 € ansetzt. Ungeachtet dessen wäre auch bei Ansetzung eines auf die Beteiligungssumme bezogenen höheren Wertes für den Auskunftsanspruch von 25 % der Beteiligungssumme (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2013,
S. 31) der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO insgesamt nicht erreicht.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, da - was der Senat geprüft hat - ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
Herrmann Seiters Tombrink Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.11.2015 - 34 O 25699/10 OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 17 U 4274/15 -