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4 StR 44/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 44/15 BESCHLUSS vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, wobei die NichtAnordnung der Maßregel nach § 64 StGB – nach zunächst unbeschränkter Anfechtung des Urteils – vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde. Die Revision der Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Februar 2015 dargelegten Gründen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass in diesen Fällen Tateinheit mit den Fällen II. 1. bzw. 3. der Urteilsgründe besteht.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt hinsichtlich der ersten von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat angesichts der verbleibenden zwei Einsatzstrafen von je sieben Monaten und der einbezogenen Einzelstrafen von sechs und vier Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die zweite Gesamtfreiheitsstrafe und die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen sowie die verhängte Maßregel nach § 69a StGB von der teilweisen Verfahrenseinstellung berührt wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagte mit der Beschränkung ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 2), auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; im Übrigen auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender

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