IX ZB 53/23
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/23 BESCHLUSS vom 18. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:180424BIXZB53.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 18. April 2024 beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - Zivilsenate in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2023 werden abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Kläger vom 3. Januar 2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Schoppmeyer Harms Schultz Selbmann Kunnes Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2022 - 4 O 48/20 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.09.2023 - 13 U 58/22 -
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