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4 StR 286/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 286/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR286.18.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 wird a) das Verfahren in den Fällen II. Taten 10, 13, 19, 21, 32, 34 und 35 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen und wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. Taten 10, 13, 19, 21, 32 und 34 der Urteilsgründe jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und im Fall II. Tat 35 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils das Vorliegen von Urkundenfälschungen sowie im Fall II. Tat 35 der Urteilsgründe eine täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten nicht hinreichend belegen.

Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, fünfmal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden zwölf Einzelstrafen – Freiheitsstrafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten, fünfmal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr – aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafen für die eingestellten Taten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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