Paragraphen in IX ZA 13/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 572 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 13/16 BESCHLUSS vom 1. August 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZA13.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 1. August 2016 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12. April 2016 zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs. 4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 07.12.2015 - 7 O 14/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.04.2016 - 12 W 6/16 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 572 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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1 | 114 | ZPO |
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