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1 StR 443/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 443/14 BESCHLUSS vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten J.

gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte J.

im Fall III.3.h) (Betrug zu Lasten des Zeugen B. , Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten J.

der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte J.

wegen Insolvenzverschleppung sowie wegen Betrugs in sechs Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J.

sowie die Revision des Angeklagten H.

werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer J.

hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten H.

wegen Insolvenzverschleppung sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten J.

wegen Insolvenzverschleppung sowie wegen Betrugs in sieben Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten J.

hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die ebenfalls auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H.

hat keinen Erfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte J.

im Fall III.3.h) (Betrug zu Lasten des Zeugen B.

, Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von neun Monaten sowie der weiteren zehn Einzelstrafen (2 x 6 Monate, 2 x 5 Monate, 1 x 4 Monate, 2 x 3 Monate, 2 x 2 Monate, 1 x 1 Monat) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen J.

verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten J. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den verbleibenden – durch sein Rechtsmittel entstandenen – Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher

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