Paragraphen in 4 StR 165/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 316 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 316 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 165/17 1.
BESCHLUSS vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen
2.
wegen zu 1.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. zu 2.: Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR165.17.0 Der Senat bemerkt ergänzend:
Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird (Senatsbeschlüsse vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 10 f. und vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, VRR 2013, 148; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1991 – 5 Ss 343/91, NZV 1992, 120). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkennbar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke
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1 | 316 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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